Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2020

8. Aktenführung, Schriftverkehr

8.1 Eintragung von Anzeigen in das Allgemeines Register (AR)

1Vorgänge, die Anzeigen gegen Mitglieder von gesetzgebenden Körperschaften zum Gegenstand haben, sind im Allgemeinen Register (AR) zu führen und als Anzeigen zu bezeichnen, solange die Immunität der Untersuchung entgegensteht. 2Richtet sich die Anzeige auch gegen eine andere Person, so ist für die Anzeige gegen den Abgeordneten zunächst ein besonderer Vorgang anzulegen, solange es sich nicht um offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Anzeigen handelt.

8.2 Keine Bezeichnung als „Beschuldigter“ oder „Beschuldigte“

In diesen Vorgängen ist der Ausdruck „Beschuldigter“ oder „Beschuldigte“ zur Bezeichnung der Abgeordneten nicht zu verwenden.

8.3 Verfahren bei Amtsanzeigen

Besteht Anlass, von Amts wegen einen Vorgang anzulegen, so ist entsprechend zu verfahren.

8.4 Zeichnung durch Behördenleiter

Schreiben an Abgeordnete zeichnet der Behördenleiter oder sein Vertreter (LOStA-Briefkopf).

8.5 Mitteilungen an die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften

1Mitteilungen, die unmittelbar an die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften gerichtet werden, sind vom Behördenleiter oder seinem Vertreter zu zeichnen und immer in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. 2Dieser ist mit dem Vermerk „Persönlich oder Vertreter im Amt“ zu versehen.