Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2020

7. Fortsetzung mitgebrachter Verfahren aus der letzten Wahlperiode

– Zu Nr. 191 Abs. 2 RiStBV –

7.1 Fortsetzung bei allgemeiner Genehmigung

1Nr. 191 Abs. 2 RiStBV gilt auch, wenn ein Ermittlungsverfahren allgemein genehmigt war (vgl. Nr. 192a RiStBV). 2Die Fortsetzung solcher Ermittlungsverfahren setzt voraus, dass erneut entsprechend Nr. 192a RiStBV verfahren wird.
3In Nr. 2 Buchst. d der Anlage 6 des GO-BT-Beschlusses (siehe Anlage 2 zu dieser Bekanntmachung) ist nunmehr auch festgesetzt, dass die allgemeine Genehmigung des Deutschen Bundestages nicht die Fortsetzung eines Ermittlungsverfahrens, zu dem der Bundestag in der vorausgegangenen Wahlperiode die Aussetzung der Ermittlungen gemäß Art. 46 Abs. 4 des Grundgesetzes verlangt hat, umfasst.

7.2 Prüfung der Fortsetzung

1Bevor eine erneute Genehmigung erholt oder erneut entsprechend Nr. 192a RiStBV verfahren wird, ist zu prüfen, ob aufgrund von Änderungen in der tatsächlichen oder rechtlichen Situation die Einstellung des Verfahrens nunmehr geboten ist. 2Namentlich ist zu prüfen, ob ein öffentliches bzw. besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung inzwischen entfallen ist.

7.3 Erholung der Entscheidung

Ist von der vorhergehenden gesetzgebenden Körperschaft die Genehmigung nicht erteilt worden, so ist alsbald nach dem Zusammentritt der neuen gesetzgebenden Körperschaft deren Entscheidung über die Genehmigung einzuholen.

7.4 Wiedervorlage der Akten

Zur Überprüfung einer späteren Fortsetzung des Verfahrens ist die Wiedervorlage der Akten zu verfügen.

7.5 Sonderregelung für Mitglieder des Bayerischen Landtags

7.5.1 Für Mitglieder des Bayerischen Landtags gilt:

7.5.1.1 

1Für die Weiterführung eines vor dem Zusammentritt des Landtags eingeleiteten Verfahrens gegen ein neu gewähltes Mitglied oder eines genehmigten Verfahrens gegen ein wiedergewähltes Mitglied bedarf es keiner bzw. keiner neuen Genehmigung des Landtags nach Art. 28 Abs. 1 der Verfassung. 2Das Verfahren ist erst aufzuheben, wenn ein hierauf gerichtetes Verlangen des Landtags nach Art. 28 Abs. 3 der Verfassung vorliegt.

7.5.1.2 

Gleiches gilt, wenn ein Verfahren gegen ein wiedergewähltes Mitglied zwischen den Tagungen in zulässiger Weise (vgl. Nr. 2.3.2.2) eingeleitet worden ist.

7.5.1.3 

1Hat bei wiedergewählten Abgeordneten der frühere Landtag die Genehmigung nicht erteilt oder hat dieser darüber nicht mehr entschieden und ist die Einleitung eines Verfahrens zwischen den Tagungen unzulässig (vgl. Nr. 2.3.2.2) oder unterblieben, ist erneut an den Landtag heranzutreten. 2Nr. 7.2 ist zu beachten.

7.5.2 Unterrichtung des Landtags

1Über Verfahren, die vor Beginn der Tagung des Landtags in zulässiger Weise eingeleitet worden sind, ist alsbald nach Beginn der Tagung dem Staatsministerium der Justiz ein Bericht zur Weiterleitung an den Landtag zu übersenden. 2Das Staatsministerium der Justiz gibt dem Landtag Gelegenheit, von seiner Befugnis nach Art. 28 Abs. 3 der Verfassung (sog. Reklamationsrecht) Gebrauch zu machen. 3Der Bericht soll Gegenstand und Stand des Verfahrens in gedrängter, aus sich heraus verständlicher Form wiedergeben; eine bereits eingereichte Anklageschrift und ergangene gerichtliche Entscheidungen sind gegebenenfalls beizufügen. 4Nr. 7.4 gilt entsprechend.

7.5.3 Reklamationsrecht des Landtags

1Der Landtag hat gemäß Art. 28 Abs. 3 der Verfassung grundsätzlich das Recht zur Reklamation, das heißt das Recht, die Aufhebung jedes Strafverfahrens und jeder Freiheitsbeschränkung gegen eines seiner Mitglieder für die Dauer der Tagung zu verlangen. 2Er kann auf diese Weise den Immunitätsschutz des betreffenden Mitglieds wiederherstellen oder auch erstmals herstellen, so dass ein Verfahrenshindernis eintritt, das bis zum Verlust der Mitgliedschaft im Landtag oder bis zu erneuten Aufhebung der Immunität besteht. 3Bis dahin ruht gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB die Verjährung. 4Das Ruhen der Verjährung beginnt gemäß § 78b Abs. 2 StGB erst mit Ablauf des Tages, an dem die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird. 5Aufgrund des Ruhens der Verjährung ist eine entsprechende Wiedervorlage, in der Regel für den Zeitpunkt nach Ablauf der Legislaturperiode, und nicht ein Weglegen der Akten zu verfügen. 6Die Reklamation des Landtags ist zu den Akten zu nehmen.