Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2020

3. Weitere Vorschriften über die Immunität

3.1 EGStPO und RiStBV

Bei Verfahren in Immunitätssachen sind neben den in Nr. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften auch § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) sowie die Nrn. 191, 192, 192a, 192b und 298 RiStBV zu beachten.

3.2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtags

1In Verfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages ist ferner die Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) zu beachten, in der die „Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB“ (im Folgenden: Anlage 6 der GO-BT-Grundsätze) sowie der „Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ (im Folgenden: Anlage 6 des GO-BT-Beschlusses) geregelt sind. 2Die Grundsätze sind in Anlage 1 zu dieser Bekanntmachung abgedruckt, der Beschluss in Anlage 2 zu dieser Bekanntmachung. 3Der Bundestag bzw. der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages pflegt diese Regelungen in der Regel jeweils zu Beginn einer Wahlperiode zu übernehmen.
4In Verfahren gegen Mitglieder des Bayerischen Landtags ist die Anlage 3 zur Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO), in der die vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts geregelt ist, zu beachten. 5Diese Anlage ist in Anlage 3 zu dieser Bekanntmachung abgedruckt. 6Der Bayerische Landtag pflegt diese Regelungen in der Regel jeweils zu Beginn einer Wahlperiode zu übernehmen.

3.3 Immunitätsbekanntmachung

Ergänzend gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung.