Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 07.02.2000
6.
Datenträgeraustausch

6.1 Art der Datenträger

Für die Datenübertragung mittels Datenträger kommen optische, magnetooptische oder magnetische Datenträger in Betracht.

6.2 Verwendung neuer oder gelöschter Datenträger

Zum Beschreiben sind nur neue oder physikalisch gelöschte Datenträger zu verwenden.

6.3 Test der Datenträger zum Schutz vor Software mit Schadfunktion (z.B. Computerviren)

Alle ein- und ausgehenden Datenträger müssen auf Software mit Schadfunktion (z.B. Computerviren) getestet werden. Die Tests sind von einer durch die Behördenleitung festgelegten Stelle durchzuführen; das Ergebnis ist zu dokumentieren.

6.4 Kennzeichnung der Datenträger

Alle Datenträger sind digital eindeutig zu kennzeichnen (Datenträgerkennzeichen). Es sind das Land und das Gericht anzugeben und eine eindeutige laufende Nummer des Datenträgers zu vergeben. Dabei ist der Schlüssel des Statistischen Bundesamtes zu verwenden.
Darüber hinaus sind Datenträger mittels Klebeetikett eindeutig zu bezeichnen. Dabei sind der Bearbeiter, der Empfänger, das Datenträgerkennzeichen und das Erstellungsdatum anzugeben.
Eine äußerliche Kennzeichnung über den Inhalt des Datenträgers ist ebenso unzulässig wie ein Hinweis auf die Sensitivität der Daten.

6.5 Transportschutz für beschriebene Datenträger

Die Datenträger werden dem Bezieher in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder auf Antrag ausgehändigt. Beim Transport von Datenträgern dürfen Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. Die Verpackung soll einen angemessenen Schutz gegen mechanische Beanspruchung bieten.

6.6 Begleitschreiben

Als Begleitschreiben beim Übersenden oder bei der Aushändigung von Datenträgern ist der als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Austausch von Datenträgern" zu verwenden.

6.7 Transportkontrolle und Organisation

Der Empfang eingehender und die Absendung abgehender Datenträger sind zu dokumentieren. Ein- und ausgehende Datenträger sind dabei auf das Vorhandensein des Begleitschreibens sowie dessen ordnungsgemäße Ausfüllung und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

6.8 Löschung nach Verarbeitung, Rücksendung

Die empfangende Stelle sendet die Datenträger an die abgebende Stelle zurück. Die auf den Datenträgern vorhandenen Informationen müssen vor der Rücksendung des Datenträgers physikalisch gelöscht werden, soweit dies technisch möglich ist.

6.9 Rücksendung von Datenträgern im Fehlerfall

Fehlerhafte Datenträger sind an die abgebende Stelle unverändert zurückzugeben.