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3101-J Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen (gemäß § 915d ZPO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. Februar 2000, Az. 1552 - VI - 526/97 (JMBl. S. 18)
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I.
II.
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 07.02.2000
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II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2000 in Kraft.