Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 07.02.2000
5.
Datenübermittlung

5.1 Übermittlungsdienst

Für die Datenübermittlung ist unter Berücksichtigung der landesspezifischen Regelungen und Gegebenheiten ein genormter Kommunikationsdienst zu verwenden und eine Entscheidung über das zu benutzende Netz zu treffen. Werden die Daten der empfangenden Stelle nicht durch Übermittlung, sondern zum Abruf - etwa in einer Mailbox - bereitgestellt, sind die Grundsätze des § 18 SchuVVO entsprechend anzuwenden.

5.2 Datenschutz bei Datenübermittlung

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen und zu dokumentieren. Zu diesem Zweck teilt die absendende Stelle der empfangenden Stelle im Rahmen der Übertragung Folgendes mit:
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die Namen der übermittelten Dateien
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den Zeitraum der Übermittlung
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die Anzahl der übermittelten Sätze
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die Erstellungsdaten der Dateien.
Eine fehlerhafte Datenübertragung ist vollständig zu wiederholen.
Unmittelbar vor einer Datenübermittlung sind die Dateien auf Schadfunktionen (z.B. Computerviren) zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.