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3101-J Datenübertragungsregeln für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen (gemäß § 915d ZPO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. Februar 2000, Az. 1552 - VI - 526/97 (JMBl. S. 18)
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I.
1. Begriffsbestimmung und Zielsetzung
2. Rechtliche Grundlage
3. Empfänger der Abdrucke
4. Technische Anforderungen für die Datenübertragung
5. Datenübermittlung
6. Datenträgeraustausch
II.
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 07.02.2000
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I.
Für die Übertragung von Abdrucken im Sinne des § 915d Abs. 1 S. 2 ZPO aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen durch Datenübermittlung oder Datenträgeraustausch gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:
1. Begriffsbestimmung und Zielsetzung
2. Rechtliche Grundlage
3. Empfänger der Abdrucke
4. Technische Anforderungen für die Datenübertragung
5. Datenübermittlung
6. Datenträgeraustausch