Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 07.02.2000
3.
Empfänger der Abdrucke
Die Berechtigung zum Empfang der Abdrucke nach § 915d ZPO ist in § 915e ZPO abschließend festgelegt. Die Zulassung zum Bezug der Abdrucke setzt eine Bewilligung nach Maßgabe der §§ 2 ff. SchuVVO voraus.