Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 07.02.2000
1.
Begriffsbestimmung und Zielsetzung
Datenübertragung im Sinne dieser Regeln ist die Übertragung von Daten zwischen einer abgebenden und einer empfangenden Stelle in einer nur maschinell lesbaren Form durch Datenübermittlung oder Datenträgeraustausch im Rahmen der technischen Möglichkeiten der abgebenden Stelle. Gegenstand der Datenübertragung ist der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.
Diese Datenübertragungsregeln sollen eine praktikable und kostengünstige Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis gewährleisten.