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Text gilt ab: 01.01.1999
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3004.0-J

Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 14. Dezember 1998, Az. 1430 - VII a - 367/98

(JMBl. 1999 S. 2)

I.  

1.
Wird einem Ausländer aus nicht strafrechtlichen Gründen die Freiheit entzogen, so sind nach II/5 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) und II/1 der Sondervorschriften für Bayern zur Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (ByMiZi) vom 11. Mai 1998 (JMBl S. 64) Mitteilungen und Belehrungen zu veranlassen, die grundsätzlich dem Richter obliegen.
2.
Bei Festnahmen außerhalb des Strafverfahrens wird der Betroffene oftmals nicht alsbald einem Richter vorgeführt, sondern sogleich in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert. Seine Belehrung und die Benachrichtigung der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung nach den vorgenannten Bestimmungen können vom Richter in diesen Fällen regelmäßig nicht rechtzeitig veranlasst werden. Sie sind dann durch die Justizvollzugsanstalt nach Maßgabe der Regelungen in II/5 MiZi und II/1 ByMiZi vorzunehmen und aktenkundig zu machen. Der zuständige Richter ist hiervon zu unterrichten.
Die Festnahme ist der ausländischen Vertretung unverzüglich, in dringenden Fällen fernmündlich voraus, mitzuteilen. Die Mitteilung ist von einem Beamten des höheren Dienstes zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformel zu versehen. Ein Verzeichnis der ausländischen konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Zuständigkeitsbereiche wird in regelmäßigen Abständen als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Beilage kann vom Verlag des Bundesanzeigers (Postfach 10 05 34, 50445 Köln) bezogen werden.

II.  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Mitteilungen über die Inhaftnahme von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 18. Oktober 1974 (JMBl S. 323), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1983 (JMBl S. 1), außer Kraft.