Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

I.  

1.
Wird einem Ausländer aus nicht strafrechtlichen Gründen die Freiheit entzogen, so sind nach II/5 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) und II/1 der Sondervorschriften für Bayern zur Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (ByMiZi) vom 11. Mai 1998 (JMBl S. 64) Mitteilungen und Belehrungen zu veranlassen, die grundsätzlich dem Richter obliegen.
2.
Bei Festnahmen außerhalb des Strafverfahrens wird der Betroffene oftmals nicht alsbald einem Richter vorgeführt, sondern sogleich in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert. Seine Belehrung und die Benachrichtigung der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung nach den vorgenannten Bestimmungen können vom Richter in diesen Fällen regelmäßig nicht rechtzeitig veranlasst werden. Sie sind dann durch die Justizvollzugsanstalt nach Maßgabe der Regelungen in II/5 MiZi und II/1 ByMiZi vorzunehmen und aktenkundig zu machen. Der zuständige Richter ist hiervon zu unterrichten.
Die Festnahme ist der ausländischen Vertretung unverzüglich, in dringenden Fällen fernmündlich voraus, mitzuteilen. Die Mitteilung ist von einem Beamten des höheren Dienstes zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformel zu versehen. Ein Verzeichnis der ausländischen konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Zuständigkeitsbereiche wird in regelmäßigen Abständen als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Beilage kann vom Verlag des Bundesanzeigers (Postfach 10 05 34, 50445 Köln) bezogen werden.