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AktO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.01.2024
§ 40
Asservate
(1) 1Werden in einer Straf- oder Bußgeldsache Gegenstände in Verwahrung genommen, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen, sind in einer Asservatenliste folgende Angaben zu vermerken:
1.
jährlich fortlaufende Nummer,
2.
Datum der Annahme,
3.
Aktenzeichen der Straf- und Bußgeldsache,
4.
Bezeichnung der Straf- und Bußgeldsache
5.
Bezeichnung des Gegenstandes,
6.
Verwahrort,
7.
Verbleib, zum Beispiel Herausgabe oder Vernichtung,
8.
Blattzahlen der Dokumente, aus denen sich ergeben:
a)
Sicherstellung oder Beschlagnahme,
b)
Eigentümer, sonstige Berechtigte und letzte Gewahrsamsinhaber,
c)
Verwahrung,
d)
Herausgabe oder Vernichtung,
9.
Bemerkungen.
2Den in Papier geführten Akten und Handakten ist für jede das Verfahren betreffende Erfassungsnummer ein Auszug aus der Asservatenliste nach Satz 1 vorzuheften. 3§ 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Zusätzlich ist das Vorhandensein von Asservaten auf dem Aktenumschlag zu vermerken.
(2) 1Die Verwahrung der Gegenstände richtet sich nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sowie den jeweiligen Bestimmungen über die Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände. 2Für die Verwahrung außerhalb der Akte gilt § 3 Absatz 7 Satz 2 entsprechend. 3Zusätzlich ist auf jedem Asservat sowie der Annahmeverfügung die jeweilige laufende Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu vermerken.
Ergänzungsbestimmung zu § 40
1Die Verwahrung und Erfassung der Asservate ist im Laufe eines jeden Geschäftsjahres mindestens zweimal von der Behördenleitung oder einem von ihr zu bestimmenden Bediensteten unvermutet zu prüfen. 2Dabei ist eine Liste aller erfassten Überführungsstücke in Papierform zu erstellen und von der prüfenden Person mit einem Sichtvermerk zu versehen. 3Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, in das aufzunehmen ist, ob die Verwahrung und die Datenerfassung den Vorschriften entsprechen und ob die Gegenstände vorgefunden worden sind. 4Erscheint eine Prüfung erforderlich, ob die weitere Verwahrung noch notwendig ist, ist zu den Sachakten eine Vorlage zu machen.