Inhalt
§ 36
Landwirtschaftssachen
(1) Als Landwirtschaftssachen sind die in § 1 LwVfG genannten Verfahren unter dem Registerzeichen „Lw“ zu registrieren.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
-
Aktenzeichen,
- 2.
-
Datum des Eingangs,
- 3.
-
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
-
Kläger oder Antragsteller,
- b)
-
Beklagter oder Antragsgegner,
- c)
-
weiterer Beteiligter, zum Beispiel Grundstückseigentümer,
- 4.
-
Art und Datum der Erledigung,
- 5.
-
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 6.
-
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib oder späteres Aktenzeichen bei Abgabe.
(3) Die Berufungen in Landwirtschaftssachen sind nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die Beschwerden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu registrieren.
Ergänzungsbestimmung zu § 36
Abweichend von § 36 Absatz 1 lautet das Registerzeichen „XV“.