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AktO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.01.2024
§ 36
Landwirtschaftssachen
(1) Als Landwirtschaftssachen sind die in § 1 LwVfG genannten Verfahren unter dem Registerzeichen „Lw“ zu registrieren.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:
a)
Kläger oder Antragsteller,
b)
Beklagter oder Antragsgegner,
c)
weiterer Beteiligter, zum Beispiel Grundstückseigentümer,
4.
Art und Datum der Erledigung,
5.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
6.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib oder späteres Aktenzeichen bei Abgabe.
(3) Die Berufungen in Landwirtschaftssachen sind nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die Beschwerden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu registrieren.
Ergänzungsbestimmung zu § 36
Abweichend von § 36 Absatz 1 lautet das Registerzeichen „XV“.