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AktO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.01.2024
§ 35
Nachlass- und Teilungssachen
(1) 1Unter dem Registerzeichen „VI“ sind zu registrieren:
1.
Nachlasssachen nach § 342 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 9 FamFG und
2.
Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 FamFG.
2Ist für einen Erblasser bereits ein Verfahren unter dem Registerzeichen „VI“ registriert, sind weitere Nachlass- und Teilungssachen nicht erneut zu registrieren. 3Unter dem Registerzeichen „VerwB“ registrierte Verfügungen von Todes wegen, die denselben Erblasser betreffen, sind beizuziehen. 4Bei Papierakten können die Akten über die in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen als Nachlassakte unter dem Registerzeichen „VI“ fortgeführt werden. 5Die nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abgelieferten Verfügungen von Todes wegen (§§ 2259, 2300 BGB) werden nicht in die besondere amtliche Verwahrung gebracht, sondern von der Geschäftsstelle zu den auf den Erbfall sich beziehenden Nachlassakten (VI) genommen oder, wenn Nachlassakten noch nicht angelegt sind, in das Erbrechtsregister unter VI eingetragen und bis zur Eröffnung bei den Nachlassakten aufbewahrt. 6Ein abgeliefertes gemeinschaftliches Testament verbleibt auch nach der Eröffnung bei der Nachlassakte, wenn der Überlebende nicht die besondere amtliche Verwahrung beantragt. 7Dasselbe gilt für Erbverträge, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen waren.
(2) 1Den Papierakten über Nachlasspflegschaften und -verwaltungen ist nach Eingang eines Nachlassverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften. 2In der Nachweisung sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Vor- und Familienname des Erblassers mit Geburts- und Sterbedatum,
3.
Blattzahl des grundlegenden Nachlassverzeichnisses,
4.
Blattzahl weiterer oder ergänzender Verzeichnisse,
5.
Zeitraum des Rechnungsjahres und Blattzahl der Festlegung,
6.
Rechnungslegungen:
a)
Rechnungsjahr,
b)
Datum und Blattzahl der Prüfung,
7.
Bemerkungen.
3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.
(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Vornamen, Familien- und Geburtsname des Erblassers sowie dessen Geburts- und Sterbedatum und Anschrift,
4.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
5.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.
(4) 1Todesanzeigen des Standesbeamten oder der Wohnsitzgemeinde, Benachrichtigungen nach § 7 ZTRV sowie eingehende Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 3 BNotO, die nach Prüfung zu einer Tätigkeit des Nachlassgerichts keinen Anlass geben, sind unter dem Registerzeichen „TA“ mit folgenden Angaben zu registrieren:
1.
laufende Nummer,
2.
Vornamen, Familien- und Geburtsname des Erblassers sowie dessen Geburts- und Sterbedatum und Anschrift,
3.
Vor- und Familienname sowie Anschrift des nächsten Angehörigen.
2Es erfolgt weder eine Eintragung im Erbrechtsregister noch in das Allgemeine Register. 3Dasselbe gilt, wenn erst durch Anfragen zu klären ist, ob die Todesanzeige Maßnahmen des Nachlassgerichts erfordert. 4Bei Papieraktenführung sind die unter „TA“ registrierten Vorgänge zu Sammelakten zu nehmen.