Inhalt
§ 20
Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen vor den Landgerichten
(1) 1Als Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen sind zu registrieren:
- 1.
-
zweitinstanzliche Prozessverfahren unter dem Registerzeichen „S“, insbesondere
- a)
-
Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
- b)
-
Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
- c)
-
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- 2.
-
Beschwerdeverfahren unter dem Registerzeichen „T“, insbesondere
- a)
-
Betreuungsbeschwerden,
- b)
-
Beschwerden in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in betreuungsrechtlichen Zuweisungssachen nach § 340 FamFG,
- c)
-
Beschwerden in Vollstreckungssachen,
- d)
-
Beschwerden in Insolvenzsachen,
- e)
-
Beschwerden nach § 15 Absatz 2 BNotO,
- 3.
-
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens unter dem Registerzeichen „SH“, insbesondere
- a)
-
einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren nach §§ 49, 50 Absatz 1 Satz 2 FamFG,
- b)
-
Anordnungen nach §§ 14, 23 VSchDG,
- c)
-
gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 36 ZPO, § 2 ZVG und § 5 FamFG,
- d)
-
Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 45 Absatz 3 ZPO und § 6 FamFG.
2Berufungen, Arrestgesuche, Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind jeweils gesondert zu registrieren.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
-
Aktenzeichen,
- 2.
-
Datum des Eingangs,
- 3.
-
Gericht erster Instanz:
- a)
-
Sitz,
- b)
-
Aktenzeichen,
- c)
-
Datum der Entscheidung,
- 4.
-
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
-
Berufungskläger, Beschwerdeführer oder Antragssteller,
- b)
-
Berufungsbeklagter, Beschwerde- oder Antragsgegner,
- c)
-
weiterer Beteiligter,
- 5.
-
Datum und Art der Erledigung,
- 6.
-
bei Berufungen und Beschwerden: Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,
- 7.
-
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 8.
-
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.
Ergänzungsbestimmungen zu § 20
- 1.
-
Abweichend von § 20 sind Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen vor den Landgerichten zu registrieren:
- a)
-
unter dem Registerzeichen „HKS“
zweitinstanzliche Prozessverfahren, die zur Zuständigkeit der Handelskammer gehören, insbesondere Berufungen,
- b)
-
unter dem Registerzeichen „HKSH“
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die zur Zuständigkeit der Handelskammer gehören, insbesondere Beweissicherungsverfahren.
- 2.
-
1Nicht zu registrieren sind
- a)
-
alle Beschwerden, über die der Rechtspfleger zu entscheiden hat,
- b)
-
Aufsichtsbeschwerden aller Art,
- c)
-
Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten (z. B. erteilte oder abgelehnte Vollstreckungsklausel),
- d)
-
Anträge auf Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters,
- e)
-
Beschwerden, bei denen gegen die angefochtene Entscheidung bereits ein Rechtsmittel anhängig ist.
2Anträge und Beschwerden dieser Art sind zu den jeweiligen Sachakten zu nehmen und werden unter diesem Aktenzeichen auch bearbeitet. 3Wenn noch keine Hauptakten bestehen, sind sie in das allgemeine Register nach § 11 einzutragen.