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AktO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.01.2024
§ 19
Erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Landgerichten
(1) 1Als erstinstanzliche Zivilprozesssachen sind zu registrieren:
1.
Prozessverfahren unter dem Registerzeichen „O“, insbesondere
a)
Klagen einschließlich der abgegebenen Mahnverfahren,
b)
Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
c)
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
d)
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln und Anwaltsvergleichen nach § 796a ZPO sowie Anträge auf deren Aufhebung und Abänderung,
e)
Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen sowie auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, soweit hierfür ausnahmsweise aufgrund staatsvertraglicher Regelungen die Landgerichte zuständig sind,
f)
Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung ausländischer Titel,
g)
Bauland-, Entschädigungs- und Wiedergutmachungssachen,
h)
Anträge, die nach den Vorschriften des FamFG zu behandeln sind, zum Beispiel:
aa)
in den im SpruchG genannten Verfahren,
bb)
nach dem ThUG,
cc)
nach dem GmbHG, AktG und UmwG,
dd)
auf auskunftsrechtliche Anordnung,
2.
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen erstinstanzlichen Prozessverfahrens unter dem Registerzeichen „OH“, insbesondere
a)
Anträge auf selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 bis 494a ZPO,
b)
Anträge in Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888, 890 ZPO zu Titeln, mit denen das Gericht erstmals befasst ist,
c)
Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 127 GNotKG,
d)
Anträge auf Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens nach § 11 RVG.
2Klagen, Arrestgesuche, Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind jeweils gesondert zu registrieren.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:
a)
Kläger oder Antragsteller,
b)
Beklagter oder Antragsgegner,
c)
weiterer Beteiligter,
4.
Datum und Art der Erledigung,
5.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
6.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.
(3) 1Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist in Absatz 2 Nummer 2 das Datum des Eingangs bei dem Gericht, das mit der Streitsache befasst wird, zu vermerken. 2Die Dokumente des abgegebenen Mahnverfahrens sind zur Akte des Prozessgerichts zu nehmen.
Ergänzungsbestimmungen zu § 19
1.
Abweichend von § 19 sind erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Landgerichten, die zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gehören, zu registrieren:
a)
unter dem Registerzeichen „HKO“
erstinstanzliche Zivilprozesssachen, insbesondere Anträge in den im SpruchG genannten Verfahren sowie Anträge nach dem GmbHG, AktG und UmwG,
b)
unter dem Registerzeichen „HKOH“
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere Beweissicherungsverfahren.
2.
In Verfahren nach dem GmbH- oder Aktiengesetz wird das Aktenzeichen mit dem Zusatz „AktG“ ergänzt.
3.
In Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz wird das Aktenzeichen mit dem Zusatz „UmwG“ ergänzt.
4.
In Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz wird das Aktenzeichen mit dem Zusatz „SpruchG“ ergänzt.
5.
In Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz wird das Aktenzeichen mit dem Zusatz „Th“ ergänzt.
6.
In Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz sind im Register zusätzlich folgende Angaben zu vermerken:
a)
einstweilig angeordnet am
b)
endgültig angeordnet am
c)
abgelehnt am
d)
untergebracht bis.
7.
Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel nach § 1079 ZPO und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen nach § 1081 ZPO sind ohne Neuregistrierung zu den Akten zu nehmen.