Inhalt
§ 19
Erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Landgerichten
(1) 1Als erstinstanzliche Zivilprozesssachen sind zu registrieren:
- 1.
-
Prozessverfahren unter dem Registerzeichen „O“, insbesondere
- a)
-
Klagen einschließlich der abgegebenen Mahnverfahren,
- b)
-
Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
- c)
-
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- d)
-
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln und Anwaltsvergleichen nach § 796a ZPO sowie Anträge auf deren Aufhebung und Abänderung,
- e)
-
Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen sowie auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, soweit hierfür ausnahmsweise aufgrund staatsvertraglicher Regelungen die Landgerichte zuständig sind,
- f)
-
Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung ausländischer Titel,
- g)
-
Bauland-, Entschädigungs- und Wiedergutmachungssachen,
- h)
-
Anträge, die nach den Vorschriften des FamFG zu behandeln sind, zum Beispiel:
- aa)
-
in den im SpruchG genannten Verfahren,
- bb)
-
nach dem ThUG,
- cc)
-
nach dem GmbHG, AktG und UmwG,
- dd)
-
auf auskunftsrechtliche Anordnung,
- 2.
-
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen erstinstanzlichen Prozessverfahrens unter dem Registerzeichen „OH“, insbesondere
- a)
-
Anträge auf selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 bis 494a ZPO,
- b)
-
Anträge in Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888, 890 ZPO zu Titeln, mit denen das Gericht erstmals befasst ist,
- c)
-
Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 127 GNotKG,
- d)
-
Anträge auf Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens nach § 11 RVG.
2Klagen, Arrestgesuche, Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind jeweils gesondert zu registrieren.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
-
Aktenzeichen,
- 2.
-
Datum des Eingangs,
- 3.
-
Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
-
Kläger oder Antragsteller,
- b)
-
Beklagter oder Antragsgegner,
- c)
-
weiterer Beteiligter,
- 4.
-
Datum und Art der Erledigung,
- 5.
-
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 6.
-
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.
(3) 1Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist in Absatz 2 Nummer 2 das Datum des Eingangs bei dem Gericht, das mit der Streitsache befasst wird, zu vermerken. 2Die Dokumente des abgegebenen Mahnverfahrens sind zur Akte des Prozessgerichts zu nehmen.
Ergänzungsbestimmungen zu § 19
- 1.
-
Abweichend von § 19 sind erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Landgerichten, die zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gehören, zu registrieren:
- a)
-
unter dem Registerzeichen „HKO“
erstinstanzliche Zivilprozesssachen, insbesondere Anträge in den im SpruchG genannten Verfahren sowie Anträge nach dem GmbHG, AktG und UmwG,
- b)
-
unter dem Registerzeichen „HKOH“
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere Beweissicherungsverfahren.
- 2.
-
In Verfahren nach dem GmbH- oder Aktiengesetz wird das Aktenzeichen mit dem Zusatz „AktG“ ergänzt.
- 3.
-
In Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz wird das Aktenzeichen mit dem Zusatz „UmwG“ ergänzt.
- 4.
-
In Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz wird das Aktenzeichen mit dem Zusatz „SpruchG“ ergänzt.
- 5.
-
In Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz wird das Aktenzeichen mit dem Zusatz „Th“ ergänzt.
- 6.
-
In Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz sind im Register zusätzlich folgende Angaben zu vermerken:
- a)
-
einstweilig angeordnet am
- b)
-
endgültig angeordnet am
- c)
-
abgelehnt am
- d)
-
untergebracht bis.
- 7.
-
Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel nach § 1079 ZPO und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen nach § 1081 ZPO sind ohne Neuregistrierung zu den Akten zu nehmen.