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AktO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.01.2024
§ 16
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
1Ein selbstständiger Antrag auf Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist unter dem Registerzeichen zu registrieren, unter dem das spätere Verfahren zu registrieren wäre. 2Geht das betreffende Verfahren gleichzeitig oder später ein, ist es nicht zusätzlich zu registrieren. 3Satz 1 und 2 gelten auch für ein selbstständiges Ersuchen um grenzüberschreitende Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.