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Text gilt ab: 01.01.2017

2.   Dienstkleidung

2.1  

Die Dienstkleidung besteht aus

2.1.1  

den Dienstkleidungsstücken der Erst- und Grundausstattung (Nrn. 3.1 und 3.2) und

2.1.2  

den weiteren Dienstkleidungsstücken aus dem Ergänzungssortiment (Nr. 6).

2.2  

1Die Dienstkleidungsstücke der Dienstkleidungsträger entsprechen in Material, Schnitt und Farbe den Dienstkleidungsstücken der bayerischen Polizei. 2Abweichungen können vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz angeordnet werden. 3Hierüber ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu informieren.