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Text gilt ab: 01.01.2017

11.   Pflege der Dienstkleidung

1Die Dienstkleidungsträger sind verpflichtet, ihre Dienstkleidung stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten. 2Der oder die Dienstvorgesetzte hat auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Dienstkleidung zu achten. 3Im Übrigen wird auf Nr. 1.3 AnzBestJus hingewiesen.