Inhalt
11.
Pflege der Dienstkleidung
1Die Dienstkleidungsträger sind verpflichtet, ihre Dienstkleidung stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten. 2Der oder die Dienstvorgesetzte hat auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Dienstkleidung zu achten. 3Im Übrigen wird auf Nr. 1.3 AnzBestJus hingewiesen.