Inhalt

DKlJ
Text gilt ab: 01.01.2017
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

3003.2-J

Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete
(DKlJ)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 12. Juni 2017, Az. F1 - 2044 - VII a - 6014/17

(JMBl. S. 82)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete (DKlJ) vom 12. Juni 2017 (JMBl. S. 82)

Über die Dienstkleidung und den Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Folgendes bestimmt:

Übersicht  

1.   
Dienstkleidungsträger
2.   
Dienstkleidung
3.   
Erst- und Grundausstattung
4.   
Übereignung der Erstausstattung
5.   
Rückgabe der Erstausstattung
6.   
Weitere Dienstkleidungsstücke aus dem Ergänzungssortiment
7.   
Ärmel-, Dienstrang- und Verbandsabzeichen
8.   
Allgemeine Tragevorschriften
9.   
Besondere Tragevorschriften
10.   
Beschaffung der Dienstkleidung
11.   
Pflege der Dienstkleidung
12.   
Dienstkleidungszuschuss
13.   
Höhe des Dienstkleidungszuschusses
14.   
Zahlung des Dienstkleidungszuschusses
15.   
Inkrafttreten

1.   Dienstkleidungsträger

1.1  

Zum Tragen der Dienstkleidung sind verpflichtet

1.1.1  

bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten und Beschäftigten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes,

1.1.2  

bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und die Justizhelfer.

1.2  

Der Dienstvorgesetzte kann Dienstkleidungsträger von der Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung befreien.

2.   Dienstkleidung

2.1  

Die Dienstkleidung besteht aus

2.1.1  

den Dienstkleidungsstücken der Erst- und Grundausstattung (Nrn. 3.1 und 3.2) und

2.1.2  

den weiteren Dienstkleidungsstücken aus dem Ergänzungssortiment (Nr. 6).

2.2  

1Die Dienstkleidungsstücke der Dienstkleidungsträger entsprechen in Material, Schnitt und Farbe den Dienstkleidungsstücken der bayerischen Polizei. 2Abweichungen können vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz angeordnet werden. 3Hierüber ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu informieren.

3.   Erst- und Grundausstattung

3.1  

1Die Dienstkleidungsträger erhalten bei ihrem Dienstantritt folgende Erstausstattung:
Erstausstattung
Grundausstattung
Frauen
Männer
Frauen
Männer
Mehrzweckjacke
1
1
1
1
Einsatzjacke
1
1
1
1
Regenjacke
1
1
Repräsentationssakko /-blazer
1
1
1
1
Mehrzweckhose Sommer
1
1
Mehrzweckhose Übergang
1
1
Mehrzweckhose Winter
1
1
Repräsentationshose
1
alternativ
zur Rep.Hose
1
1
1
Repräsentationsrock
1
alternativ
zur Rep.Hose
Hemd / Bluse langarm blau
5
5
1
1
Hemd / Bluse kurzarm blau
3
3
1
1
Hemd / Bluse kurzarm weiß
2
2
Repräsentationshemd / -bluse
1
1
1
1
Strickjacke
1
1
Schirmmütze blau
1
1
1
1
Mützenband
1
1
1
1
Wollmütze blau
1
1
Krawatte mit Gummizug
1
1
Halstuch
1
1
Funktionsshirt kurzarm blau
5
5
Funktionsshirt kurzarm weiß
2
2
Socken (Paar)
5
5
Funktionssocken (Paar)
5
5
Handschuhe schnitthemmend (Paar)
1
1
1
1
Handschuhe Lammfell (Paar)
1
1
Gürtel schwarz
1
1
1
1
Halbschuhe leicht
1
1
Halbschuhe schwer
1
1
1
1
Schuhe schwarz zur Rep.Hose
1
alternativ
Pumps (Rock)
1
Pumps zum Rock
1
alternativ
Schuhe
schwarz (Hose)
2Die genannte Grundausstattung ist stets vollständig bis zum Ausscheiden aus dem Dienst vorzuhalten.

3.2  

Befristet Beschäftigte erhalten gegebenenfalls nicht die vollständige Erst- und Grundausstattung.

3.3  

Die berufsspezifische Dienstkleidung für den Krankenpflege- und Werkdienst wird als Schutzkleidung von der Dienststelle zur Verfügung gestellt.

3.4  

1Sofern Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer Sicherungsgruppe oder als Hundeführer oder Hundeführerinnen eingesetzt werden, erhalten sie den festgelegten Umfang an Sonderbekleidung.
2Angehörigen der Sicherungsgruppen sowie Hundeführern und Hundeführerinnen im Justizvollzug wird ab dem Zeitpunkt ihres Einsatzes folgende Ausrüstung zur Verfügung gestellt:
Einsatzanzug (Hose)
   2 Stück   
Einsatzanzug (Jacke)
2 Stück
Regenschutzjacke
1 Stück
Wärmeanzug (Oberteil)
1 Stück
Wärmeanzug (Hose)
1 Stück
Klimashirt kurzarm
2 Stück
Klimashirt langarm
3 Stück
Poloshirt
4 Stück
Wollmütze
1 Stück
Einsatzstiefel
1 Paar

3.4.1  

Für die Bediensteten der Sicherungsgruppen des Justizwachtmeisterdienstes gelten die Regelungen unter Nr. 3.4 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese Bediensteten zwei Einsatzanzug-Hosen und eine Einsatzanzug-Jacke erhalten und folgende Gegenstände nicht getragen werden: Regenschutzjacke, Wärmeanzug (Oberteil und Hose), Klimashirt (kurz- und langarm), Wollmütze sowie Einsatzstiefel.

3.4.2  

1Die Ausstattung mit Körperschutzausrüstung erfolgt nicht personenbezogen. 2Jede Justizvollzugsanstalt mit Ausnahme der Justizvollzugsanstalten Würzburg (vier) und Straubing (sechs) erhält drei Körperschutzausrüstungen.

3.4.3  

Berufsanfänger im Justizwachtmeisterdienst (Justizhelfer) erhalten zu Zwecken des Justizeinsatztrainings folgende Ausstattung:
Einsatztrainingshose
1 Stück
Mattenschuhe schwarz
1 Stück
Beißschutz
1 Stück
Poloshirt dunkelblau
2 Stück

4.   Übereignung der Erstausstattung

4.1  

Die Erstausstattung wird den Dienstkleidungsträgern nach drei Jahren übereignet.

4.1.1  

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Dienstkleidungszuschusses (Nr. 12.1).

4.1.2  

Die Frist verlängert sich jeweils um die Zeit, in der kein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird.

4.2  

Werden bereits getragene Dienstkleidungsstücke zugewiesen, so kann der oder die Dienstvorgesetzte die Frist bis zur Übereignung unter Berücksichtigung der bisherigen Tragezeit in angemessenem Umfang kürzen.

4.3  

Der Zeitpunkt der Übereignung ist für alle Dienstkleidungsstücke einheitlich festzulegen; unterschiedliche Ausgabezeiten sind auszugleichen.

5.   Rückgabe der Erstausstattung

Die Erstausstattung ist zurückzugeben, wenn sie noch nicht übereignet ist und die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung entfällt.

6.   Weitere Dienstkleidungsstücke aus dem Ergänzungssortiment

Als weitere Dienstkleidungsstücke können von den Dienstkleidungsträgern getragen werden:
Frauen
Männer
Pullover leicht
ja
ja
Pullunder
ja
ja
Rollkragenpullover blau
ja
ja
Funktionsshirt blau langarm
ja
ja
Einzippfutter für Mehrzweckjacke
ja
ja
Lederjacke schwarz
ja
ja

7.   Ärmel-, Dienstrang- und Verbandsabzeichen

7.1  

Ärmelabzeichen werden getragen auf der Mehrzweckjacke, der Einsatzjacke, der Regenjacke, der Repräsentationsjacke, der Strickjacke, dem Poloshirt (nur beim Einsatzanzug), dem Pullover, dem Hemd, der Bluse und der Lederjacke.

7.2  

Das Ärmelabzeichen entspricht nach Größe, Form und Gestaltung dem Ärmelabzeichen der Polizei und zeigt neben dem Schriftzug „Justiz“ das kleine Bayerische Staatswappen flankiert von zwei goldenen Löwen.

7.3  

1Die Mützen tragen ein dreieckiges Mützenabzeichen in mattgold mit dem kleinen Bayerischen Staatswappen, das von zwei Wappenlöwen gehalten wird. 2Die Schirmmütze ist mit einem Mützenband in Blau, Gold eingefasst und mit zwei Schiebern versehen.

7.4  

Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes der Besoldungsgruppe A 9 sowie vergleichbare Beschäftigte tragen als Dienstrangabzeichen ein Mützenband in Silber, Gold eingefasst mit zwei Schiebern; entsprechende Beamte ab der Besoldungsgruppe A 10 tragen ein Mützenband in Gold eingefasst mit zwei Schiebern.

7.5  

Ein sog. Verbandsabzeichen mit der Aufschrift „Justizvollzug“ bzw. „Justiz“ kann jeweils an der rechten Brusttasche des Diensthemdes, der Dienstbluse, der Repräsentationsjacke, der Lederjacke, der Mehrzweckjacke und der Einsatzjacke getragen werden.

8.   Allgemeine Tragevorschriften

8.1  

1Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung nach den Tragebestimmungen der Anzugsbestimmungen für die bayerische Justiz (AnzBestJus) in der jeweils geltenden Fassung zu tragen. 2Ausnahmen kann der oder die Dienstvorgesetzte aus besonderem Anlass gestatten. 3Auf ein einheitliches Erscheinungsbild ist bei gemeinsamen Diensttätigkeiten besonders zu achten.

8.2  

Außerhalb des Dienstes darf Dienstkleidung grundsätzlich auch auf dem Weg vom und zum Dienst sowie mit Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten aus besonderem Anlass unter Berücksichtigung der Tragebestimmungen der AnzBestJus getragen werden.

9.   Besondere Tragevorschriften

Die besonderen Tragevorschriften sind in der AnzBestJus geregelt.

10.   Beschaffung der Dienstkleidung

1Die Erstausstattung wird regelmäßig mittels eines Online-Shops über die Bayerische Justizvollzugsakademie und unter Mitwirkung der Beschäftigungsbehörde sowie der Dienstkleidungsträger bei dem beauftragten Versorgungsunternehmen beschafft.
2Der Nachkauf ist von den Dienstkleidungsträgern eigenverantwortlich anhand des vom Versorgungsunternehmen vorgegebenen Bestellverfahrens durchzuführen.

11.   Pflege der Dienstkleidung

1Die Dienstkleidungsträger sind verpflichtet, ihre Dienstkleidung stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten. 2Der oder die Dienstvorgesetzte hat auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Dienstkleidung zu achten. 3Im Übrigen wird auf Nr. 1.3 AnzBestJus hingewiesen.

12.   Dienstkleidungszuschuss

12.1  

Die Dienstkleidungsträger erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dieser wird von dem auf den Empfang der Erstausstattung folgenden Monat an gewährt.

12.2  

In Abweichung von Nr. 12.1 erhalten Dienstkleidungsträger, die im Zuge der Einführung der neuen Dienstkleidung (Roll-Out) ausgestattet werden, bereits ab dem 1. Januar 2017 einen Dienstkleidungszuschuss.

12.3  

Der Dienstkleidungszuschuss entfällt,

12.3.1  

wenn Dienstkleidungsträger durch längere Krankheit gehindert werden, Dienst zu leisten,

12.3.2  

wenn Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden oder nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge erhalten oder wenn Beschäftigte freigestellt sind,

12.3.3  

wenn Dienstkleidungsträger in einen Dienstbereich, in dem keine Dienstkleidung zu tragen ist, versetzt oder in diesem länger als drei Monate dienstlich verwendet wurden,

12.3.4  

bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase,

12.3.5  

bei Ausscheiden aus dem Dienst.

12.4  

Der Dienstkleidungszuschuss entfällt

12.4.1  

in den Fällen der Nr. 12.3.1
mit dem Ablauf des Monats, der auf den Beginn der Erkrankung des oder der Bediensteten folgt. Mit dem auf den Tag des Dienstantritts – ggf. im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme – folgenden Monat wird der Dienstkleidungszuschuss wieder gewährt;

12.4.2  

in den Fällen der Nrn. 12.3.2 bis 12.3.5
mit dem Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt.

12.5  

Die Beschäftigungsbehörde teilt dem Versorgungsunternehmen alle für die Berechnung des Dienstkleidungszuschusses maßgeblichen Umstände mit.

12.6  

1Der Dienstkleidungszuschuss (DKZ) kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres bis zur Höhe von 540 EUR angespart werden. 2Sollte dieser Betrag zum Jahresende überschritten sein, wird er auf diese 540 EUR gekürzt, bevor im Folgejahr der neue DKZ wieder aufgebucht wird.

12.7  

Beim Ausscheiden aus dem Dienst verfällt der auf dem Dienstkleidungskonto angesparte Betrag.

13.   Höhe des Dienstkleidungszuschusses

13.1  

Der Dienstkleidungszuschuss entspricht ab Übereignung der Erstausstattung in der Höhe dem Dienstkleidungszuschuss, den Bedienstete, die ständig Dienstkleidung zu tragen haben, nach den jeweils geltenden Bestimmungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr erhalten.

13.2  

Bis zur Übereignung der Erstausstattung beträgt der Dienstkleidungszuschuss die Hälfte des Betrages nach Nr. 13.1.

13.3  

Teilzeitbeschäftigte Dienstkleidungsträger mit einem Arbeitsanteil von 50 % (auch aufgrund einer Altersteilzeitregelung) und weniger erhalten 60 % des jeweiligen Dienstkleidungszuschusses.

13.4  

1Dienstkleidungsträger des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes, die aus dienstlichen Gründen ihren Dienst zu mehr als 50 % ihrer regelmäßigen Dienstzeit nicht in Dienstkleidung ausüben, erhalten die in den Nrn. 13.1 bis 13.3 festgelegten Beträge zur Hälfte, aufgerundet auf volle Euro. 2Alle anderen Dienstkleidungsträger erhalten die nach den Nrn. 13.1 bis 13.3 festgelegten Beträge in voller Höhe. 3Die Einschätzung, ob Dienstkleidungsträger des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes oder des Krankenpflegedienstes ihren Dienst zu mehr als 50 % ihrer regelmäßigen Dienstzeit aus dienstlichen Gründen nicht in Dienstkleidung ausüben, obliegt dem Behördenleiter oder der Behördenleiterin.

13.5  

Bei Bediensteten, die am Roll-Out der neuen Dienstkleidung teilnehmen, wird der individuelle Dienstkleidungszuschuss nach den Nrn. 13.1, 13.3 und 13.4 ab dem 1. Januar 2017 über einen Zeitraum von längstens dreieinhalb Jahren um die Hälfte gekürzt.

14.   Zahlung des Dienstkleidungszuschusses

14.1  

Der Dienstkleidungszuschuss wird auf dem für den Dienstkleidungsträger beim Versorgungsunternehmen eingerichteten Dienstkleidungskonto rechnerisch geführt.

14.2  

Gegen Vorlage entsprechender Nachweise bei der das Dienstkleidungskonto verwaltenden Stelle können Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltung der Dienstkleidung in Höhe von jährlich maximal 30 EUR vom Dienstkleidungskonto ausgezahlt werden.

15.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

15.1  

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und gilt unbefristet.

15.2  

Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung und den Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete vom 17. November 1989 (JMBl. S. 257), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. April 2004 (JMBl. S. 107) geändert worden ist, außer Kraft.

15.3  

1Für Dienstkleidungsträger im Sinne der Nr. 1 finden Nrn. 1 bis 11 erst jeweils ab dem Tag der (individuellen) Einkleidung mit der neuen Dienstkleidung Anwendung. 2Bis dahin sind die entsprechenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom 17. November 1989 (JMBl. S. 257), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. April 2004 (JMBl. S. 107) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.