Inhalt
8.
Allgemeine Tragevorschriften
8.1
1Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung nach den Tragebestimmungen der Anzugsbestimmungen für die bayerische Justiz (AnzBestJus) in der jeweils geltenden Fassung zu tragen. 2Ausnahmen kann der oder die Dienstvorgesetzte aus besonderem Anlass gestatten. 3Auf ein einheitliches Erscheinungsbild ist bei gemeinsamen Diensttätigkeiten besonders zu achten.
8.2
Außerhalb des Dienstes darf Dienstkleidung grundsätzlich auch auf dem Weg vom und zum Dienst sowie mit Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten aus besonderem Anlass unter Berücksichtigung der Tragebestimmungen der AnzBestJus getragen werden.