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DKlJ
Text gilt ab: 01.01.2017

13.   Höhe des Dienstkleidungszuschusses

13.1  

Der Dienstkleidungszuschuss entspricht ab Übereignung der Erstausstattung in der Höhe dem Dienstkleidungszuschuss, den Bedienstete, die ständig Dienstkleidung zu tragen haben, nach den jeweils geltenden Bestimmungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr erhalten.

13.2  

Bis zur Übereignung der Erstausstattung beträgt der Dienstkleidungszuschuss die Hälfte des Betrages nach Nr. 13.1.

13.3  

Teilzeitbeschäftigte Dienstkleidungsträger mit einem Arbeitsanteil von 50 % (auch aufgrund einer Altersteilzeitregelung) und weniger erhalten 60 % des jeweiligen Dienstkleidungszuschusses.

13.4  

1Dienstkleidungsträger des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes, die aus dienstlichen Gründen ihren Dienst zu mehr als 50 % ihrer regelmäßigen Dienstzeit nicht in Dienstkleidung ausüben, erhalten die in den Nrn. 13.1 bis 13.3 festgelegten Beträge zur Hälfte, aufgerundet auf volle Euro. 2Alle anderen Dienstkleidungsträger erhalten die nach den Nrn. 13.1 bis 13.3 festgelegten Beträge in voller Höhe. 3Die Einschätzung, ob Dienstkleidungsträger des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes oder des Krankenpflegedienstes ihren Dienst zu mehr als 50 % ihrer regelmäßigen Dienstzeit aus dienstlichen Gründen nicht in Dienstkleidung ausüben, obliegt dem Behördenleiter oder der Behördenleiterin.

13.5  

Bei Bediensteten, die am Roll-Out der neuen Dienstkleidung teilnehmen, wird der individuelle Dienstkleidungszuschuss nach den Nrn. 13.1, 13.3 und 13.4 ab dem 1. Januar 2017 über einen Zeitraum von längstens dreieinhalb Jahren um die Hälfte gekürzt.