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DKlJ
Text gilt ab: 01.01.2017

4.   Übereignung der Erstausstattung

4.1  

Die Erstausstattung wird den Dienstkleidungsträgern nach drei Jahren übereignet.

4.1.1  

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Dienstkleidungszuschusses (Nr. 12.1).

4.1.2  

Die Frist verlängert sich jeweils um die Zeit, in der kein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird.

4.2  

Werden bereits getragene Dienstkleidungsstücke zugewiesen, so kann der oder die Dienstvorgesetzte die Frist bis zur Übereignung unter Berücksichtigung der bisherigen Tragezeit in angemessenem Umfang kürzen.

4.3  

Der Zeitpunkt der Übereignung ist für alle Dienstkleidungsstücke einheitlich festzulegen; unterschiedliche Ausgabezeiten sind auszugleichen.