Inhalt

VordrBekJu
Text gilt ab: 01.01.2000

2.   Eigen-Vordrucke

2.1  

Eigen-Vordrucke sollen nur eingeführt werden, wenn festgestellte Vordrucke nicht zur Verfügung stehen oder wegen örtlicher Besonderheiten nicht verwendbar sind. Das Nähere regelt der Behördenleiter.

2.2  

Eigen-Vordrucke sind als solche zu kennzeichnen. Nr. 1.6.2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die erstellende Behörde mit Ort abgekürzt anzugeben ist und auf eine Vordruckbezeichnung verzichtet werden kann; z.B. E/StP 100 (7.98) AG M.