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Text gilt ab: 15.06.2023
Fassung: 19.05.2023
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280-D

Satzung der BayKommun AöR

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales
vom 19. Mai 2023, Az. B1-4140-1-17
(BayMBl. Nr. 296)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales über die Satzung der BayKommun AöR vom 19. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 296)
Nachfolgend wird die von der BayKommun AöR am 13. April 2023 auf Grundlage des Art. 54 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D) beschlossene Satzung der BayKommun bekannt gemacht.
Dr. Hans-Michael Strepp
Ministerialdirektor
Anlage
Präambel:
Gemäß Art. 52 BayDiG wurde zum 1. August 2022 eine neue Anstalt öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft des Freistaats Bayern sowie der Gemeinden, Landkreise und Bezirke errichtet. Aufgabe und Ziel dieser Einheit ist die Förderung der kommunalen Digitalisierung in der vom BayDiG vorgegebenen Art und Weise. In Erfüllung dieser Aufgaben wird die Anstalt öffentlichen Rechts unter dem Namen „BayKommun“ in der Öffentlichkeit und im Geschäftsverkehr auftreten. In der vorliegenden Satzung regelt der Verwaltungsrat der BayKommun deren aufbau- und ablauforganisatorische Grundlagen.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Anstalt führt den Namen „BayKommun“ und ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend „BayKommun“).
(2) Sitz der BayKommun ist München.
§ 2
Aufgaben
(1) Die BayKommun erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 53 Abs. 1 BayDiG.
(2) 1Die Aufgaben werden konkretisiert durch die strategischen Ziele, den jeweiligen Wirtschaftsplan und die Zielvorgaben des Verwaltungsrates. 2Die strategischen Ziele und Zielvorgaben werden in einem Feinkonzept definiert, das der Verwaltungsrat beschließt.
(3) 1Die BayKommun erstellt nach Maßgabe der Vorgaben des Staatsministeriums für Digitales und im Benehmen mit dem Verwaltungsrat ein Rollout-Konzept für kommunale EfA-Leistungen, das sowohl die bayernweite Nachnutzung von kommunalen EfA-Leistungen (Bayern als anschließendes Land) als auch die Bereitstellung von kommunalen EfA-Leistungen durch Bayern (Bayern als umsetzendes Land) adressiert. 2Die vom IT-Planungsrat und den Ländern festgelegten „Mindestanforderungen an den Betrieb von EfA-Leistungen“ sind zu berücksichtigen.
§ 3
Der Verwaltungsrat
(1) Zusammensetzung, Amtszeit, erforderliche Mehrheiten, Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus Art. 54 BayDiG.
(2) 1Sofern nicht die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates regulär endet, endet sie bei vorzeitiger Abberufung (vgl. Art. 54 Abs. 4 S. 3 BayDiG) oder mit Ausscheiden aus dem Hauptamt. 2Bei Ausscheiden aus dem Hauptamt findet Art. 54 Abs. 4 S. 4 und 5 BayDiG entsprechend Anwendung.
(3) Eine erneute Entsendung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Art. 54 Abs. 4 S. 1 BayDiG ist zulässig.
(4) 1Ersatz für etwaige Aufwendungen wird nicht gewährt. 2Ansprüche von Mitgliedern des Verwaltungsrats gegen die jeweils entsendende Behörde, insbesondere solche aus Bayerischem Reisekostenrecht bleiben unberührt.
(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung für seine Tätigkeit. 2Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Einberufung und die Beschlussfassung des Verwaltungsrates.
§ 4
Geschäftsführung
(1) 1Die Geschäftsführung gewährleistet die geschäftlichen Abläufe nach Maßgabe des Art. 55 BayDiG. 2Das Führen von Rechtsstreitigkeiten gegen einen der Träger der BayKommun bedarf der Zustimmung durch den Verwaltungsrat.
(2) 1Die Geschäftsführung wird – soweit rechtlich zulässig – auf Zeit nach Maßgabe des Art. 55 Abs. 1 S. 1 BayDiG bestellt. 2Die Berufungen erfolgen jeweils mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren. 3Frühestens ein Jahr vor Ende der Vertragszeit ist eine Verlängerung möglich. 4Den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer (der oder die Vorsitzende der Geschäftsführung) schließt der Vorsitz des Verwaltungsrates im Namen der BayKommun.
(3) Die Geschäftsführung kann im Rahmen von Dienstanweisungen den Dienstbetrieb der BayKommun regeln.
(4) 1Erklärungen im Namen der BayKommun werden durch die Geschäftsführung oder durch sie benannte Vertretungen in geeigneter und rechtlich zulässiger Form vorgenommen. 2Die Geschäftsführung regelt die Vertretung für den laufenden Geschäftsbetrieb.
(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Geschäftsführung. 2Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis der Geschäftsführung für die BayKommun.
§ 5
Verschwiegenheit
(1) 1Die Mitglieder aller Organe sind zur Verschwiegenheit über alle inneren Angelegenheiten der BayKommun verpflichtet. 2Die Verpflichtung gilt nach dem Ausscheiden aus der Organfunktion fort.
(2) Die Auskunfts- und Berichtspflichten nach Art. 55 BayDiG bleiben hiervon unberührt.
§ 6
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gilt Art. 55 Abs. 1 S. 1 BayDiG, sowie die Rechtsverordnung nach Art. 57 Abs. 9 BayDiG, soweit diese erlassen wurde.
(2) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss und Lagebericht richten sich nach den „Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik) nach § 7a HGrG i.V.m. § 49a HGrG“ in der Ausprägung des Freistaats Bayern.
(3) 1Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan und für die drei (3) folgenden Jahre eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. 2Der Wirtschaftsplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 3Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 4Der Wirtschaftsplan inklusive Stellenplan bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 5Der beschlossene Wirtschaftsplan ist verbindlich. 6Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung des Freistaats Bayern. 7Die Planansätze sind ausreichend zu erläutern und zu begründen. 8Für die mittelfristige Finanzplanung sind insbesondere Mittelherkunft und Mittelverwendung darzustellen. 9Dieser Absatz 3 findet für das Geschäftsjahr 2023 keine Anwendung.
(4) 1Die Geschäftsführung hat für das zurückliegende Geschäftsjahr, spätestens drei Monate nach dessen Ablauf, den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. 2Nach der Durchführung der Abschlussprüfung legt die Geschäftsführung den Jahresabschluss und Lagebericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor. 3Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG sein können.
§ 7
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beschlossen durch den Verwaltungsrat der BayKommun mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Art. 55 Abs. 3 Satz 1 BayDiG.