Inhalt
265-I
Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund
(Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 29. September 2020, Az. G3-6722-1-320
(BayMBl. Nr. 568)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund (Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR) vom 29. September 2020 (BayMBl. Nr. 568), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 101) geändert worden ist
1Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. 2Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht sowie zusätzlich auch für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) etabliert. 3Der Freistaat Bayern gewährt auch zukünftig nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften [ANBest-K]) Zuwendungen zur Förderung der Integration von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund und zur Unterstützung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.