Inhalt
8. Nachweis der Verwendung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
8.1 Flüchtlings- und Integrationsberatung
1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist vom jeweiligen Zuwendungsempfänger insoweit abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 3Die Beratungstätigkeit ist mittels eines Statistikbogens zu erfassen und dem Verwendungsnachweis beizufügen.
8.2 Besondere Maßnahmen
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für besondere Maßnahmen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
8.3 Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
1Nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO wird statt eines einfachen Verwendungsnachweises die Verwendungsbestätigung festgelegt. 2Die Verwendungsbestätigung ist der Bewilligungsbehörde spätestens acht Wochen nach Schuljahresende zuzuleiten.
8.4 Hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss insoweit abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K jährlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 3Die Statistiken des Verwendungsnachweises sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
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Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen,
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Anzahl der betreuten/beratenen/geschulten Ehrenamtlichen,
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Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
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Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen etc.) und
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öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte etc.) der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.