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BIR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Integration, Lastenausgleich, Landesaufnahmestelle, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde).

7.1 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum für die Flüchtlings- und Integrationsberatung sowie für die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beträgt bis zu drei Jahre (Ende mit Außerkrafttreten dieser Richtlinie); der Zuwendungsempfänger kann eine einjahres-, zweijahres- oder dreijahresbezogene Förderung beantragen. 2Bewilligungszeitraum für die besonderen Maßnahmen ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. 3Im Bereich der außerschulischen Hausaufgabenhilfe ist Bewilligungszeitraum das jeweilige Schuljahr.

7.2 Antragstellungsverfahren

1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den besonderen Maßnahmen und der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. 2Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der bis dahin mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Bei der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Beginn des geplanten Bewilligungszeitraums zu stellen. 6Auf dessen Grundlage erlässt die Bewilligungsbehörde wiederum einen Bewilligungsbescheid. 7Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 8Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 9Bei der Beantragung einer Zuwendung zur Flüchtlings- und Integrationsberatung, für hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen oder einer besonderen Maßnahme ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.

7.3 Abschlagszahlungen

1Die Bewilligungsbehörde ist bei Zuwendungen im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung berechtigt, nach Erlass des Bewilligungsbescheids auf Antrag maximal zweimal für das aktuelle Förderjahr Abschläge in Höhe von bis zu 90 % der auf das Förderjahr bezogenen anteiligen Zuwendung zu zahlen, wobei ein Antrag auf Auszahlung bis spätestens zum 31. Oktober des Förderjahrs erfolgen muss. 2Dieser setzt voraus, dass der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem jeweiligen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung eine Mitteilung des Zuwendungsempfängers über zwischenzeitliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zugeht. 3Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt erst nach Prüfung dieses Verwendungsnachweises. 4Abschlagszahlungen für besondere Maßnahmen und die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und Integrationslotsen richten sich nach Nr. 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 ANBest-K. 5Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen.

7.4 Projektbezogene Erfolgskontrolle (Controlling)

1Zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle sind die Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungstätigkeit zu erheben und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zum Ende jeden Halbjahres zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. 2Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt. 3In den anderen Bereichen ist der Nachweis der Verwendung nach Nr. 7 ausreichend.