5.
Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
5.1
Aufgaben und Ziele
1Ziel der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ehrenamtlich Tätigen beziehungsweise Integrationsbegleiterinnen und -begleiter (nachfolgend: Ehrenamtliche) und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure durch hauptamtliche Stellen für Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. 2Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist die Ehrenamtskoordination. 3Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sollen insbesondere
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zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein,
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die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen,
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im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie die Auswahl und Gewinnung neuer Ehrenamtlicher unterstützen; dies umfasst insbesondere auch die Gewinnung Ehrenamtlicher mit Migrationshintergrund für Bereiche inner- und außerhalb des Zuwanderungskontexts.
4Darüber hinaus wirken die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure im Bereich Asyl und Integration (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden). 5Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und beziehen die gegebenenfalls bereits vor Ort aktiven Strukturen entsprechend ein. 6Bei der Erstellung kommunaler Integrationskonzepte können sich die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beratend einbringen.
5.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Koordination und Unterstützung Ehrenamtlicher auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).
5.3
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Bei einer Weiterleitung der Zuwendung an Dritte sind die Maßgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO zu beachten. 3Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sogenannte interkommunale Zusammenschlüsse).
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 2Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund hilfreich.
5.5
Art und Umfang der Förderung
5.5.1
Art der Förderung
Nr. 3.5.1 gilt bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen entsprechend.
5.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Nr. 3.5.2 gilt entsprechend. 3Zuwendungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Durchführung von Supervisionen sowie Organisation und Durchführung aufgabenmäßiger Veranstaltungen. 4Ferner sind die Beschaffungsausgaben für Schulungshefte im Rahmen der Mieterqualifikation von Menschen mit Migrationshintergrund zuwendungsfähig.
5.5.3
Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 5.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 100 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.
5.6
Eigenmittelanteil
1Bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
5.7
Berücksichtigung von Drittmitteln
1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der staatlichen Förderung und des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 5.6 unschädlich und führt darüber hinaus zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.
5.8
Mehrfachförderung
1Die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und Integrationslotsen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.5.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
5.9
Bagatellförderung
Die Bagatellgrenze bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beträgt für ein Förderjahr grundsätzlich 20 000 Euro.