Inhalt

BIR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

3.   Besondere Maßnahmen

3.1   Aufgaben und Ziele

1Ziel der besonderen Maßnahmen ist es, zur Stärkung des Integrationsprozesses von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive beizutragen, zum Beispiel durch niedrigschwellige Angebote. 2Zudem ist es im Asylbereich möglich, im Einzelfall Projekte zu fördern.

3.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von besonderen Maßnahmen.

3.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

3.4   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Projekte können insbesondere aus den Bereichen kulturelle Integration, Stärkung von Familien und Müttern als Schlüsselrolle im Integrationsprozess sowie Jugend und Ehrenamt kommen. 2Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen.

3.5   Art und Umfang der Förderung

3.5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

3.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

3.5.2.1   Personal- und Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Bei den Eigenpersonalausgaben bemisst sich die Höhe grundsätzlich nach einem Höchstsatz (Personalausgabenhöchstsatz). 3Dieser wird auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. 4Für die Berechnung des Personalausgabenhöchstsatzes werden die Angaben des TV-L herangezogen, welche zum Ende des Vorjahres Gültigkeit haben. 5Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Eigenpersonalausgaben ist nicht die tatsächliche Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern die Entgeltgruppen E 8 bis 10 TV-L (Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal), E 5 bis 9 TV-L (Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal) und E 3 bis 6 TV-L (Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal). 6Eine Einstufung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt. 7Bei der Ermittlung des Höchstsatzes wird das jeweilige Grundentgelt des TV-L, die Jahressonderzahlung im Sinne des § 20 TV-L, die vermögenswirksame Leistung im Sinne des § 23 TV-L sowie ein Versorgungszuschlag in Höhe von 26 % herangezogen. 8Der sich ergebende Durchschnittswert der Entgeltstufen 2 bis 5 wird als Personalausgabenhöchstsatz für das jeweilige Förderjahr festgelegt. 9Anpassungen des Personalausgabenhöchstsatzes werden durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entsprechend bekannt gegeben. 10Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen.

3.5.2.2   Honorarausgaben

1Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 2Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben.

3.5.2.3   Verringerung der Förderung

1Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, wird der Teil des Personalausgabenhöchstsatzes als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2Gleiches gilt, wenn zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen außerhalb der Maßnahme eingesetzt wird. 3Für Berechnungen anteiliger Monate wird mit der Anzahl der jeweiligen Tage des Monats gerechnet. 4Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden, zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden. 5Die Förderung entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.

3.5.2.4   Sonstiges

1Nicht zuwendungsfähig sind Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten. 2Zur Abgeltung der Gemeinausgaben (nicht direkt zuordenbare aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt zuordenbaren und angemessenen Sachausgaben angesetzt werden.

3.5.3   Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 3.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.6   Eigenmittelanteil

1Bei den besonderen Maßnahmen ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.

3.7   Berücksichtigung von Drittmitteln

1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ermäßigt sich die staatliche Zuwendung unter Beachtung des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 3.6 entsprechend anteilig.

3.8   Mehrfachförderung

1Die Förderung besonderer Maßnahmen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 3.5.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.

3.9   Bagatellförderung

Bei den besonderen Maßnahmen wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 5 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).