2.
Flüchtlings- und Integrationsberatung
2.1
Aufgaben und Ziele
1Beraten werden sollen:
- –
neu zuwandernde, dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie in begründeten Einzelfällen seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationshintergrund mit Integrationsbedarf und dauerhaftem Bleiberecht;
- –
sonstige Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
2Dabei ist die Beratung an die jeweiligen Bedürfnisse der beratenen Person anzupassen (zielgruppenspezifische Beratung), welche sich unter anderem nach dem Aufenthaltsstatus richten. 3Die Unterstützungsangebote tragen zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und zur Orientierung in Deutschland bei. 4Die Beratung erfolgt bei Bedarf auch aufsuchend. 5In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit für eine (ergänzende) Onlineberatung.
2.1.1
Beratungsziele
1Die Beratung berücksichtigt die jeweilige Bedarfslage zielgruppenspezifisch. 2Als Beratungsziele kommen unter Berücksichtigung von Nr. 2.1 insbesondere folgende Punkte in Betracht:
- –
Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen Zugewanderten sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen,
- –
Erstorientierung in den Unterkünften und im Alltag,
- –
Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld,
- –
Hilfe bei Krankheiten, insbesondere bei seelischen Erkrankungen,
- –
Hilfe bei Behinderung,
- –
allgemeine Unterstützung bei der beruflichen Integration,
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Hinweise für zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit und entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten,
- –
Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen durch Kinder und Jugendliche,
- –
Aufklärung über Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt,
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Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“,
- –
Förderung der Partizipation und Chancengleichheit von Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,
- –
Hinweis auf die Bund-Länder-Programme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen); nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
3Bei den sonstigen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG soll objektiv und realistisch auf ihre Situation in Deutschland, das heißt insbesondere auf eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise auf die Anerkennungsquoten im Asylverfahren und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden sowie sollen die Personen durch Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können; die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären. 4Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in ANKER-Einrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden. 5Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. 6Die Beratung trägt auch dazu bei, das gegenseitige Verständnis zwischen Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht sowie den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG und der einheimischen Bevölkerung zu stärken.
2.1.2
Ehrenamt
1Die Beratung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Zuhilfenahme des vor Ort bestehenden Netzwerks nach Möglichkeit versuchen, Ehrenamtliche, auch aus dem Kreis der Menschen mit Migrationshintergrund, zu gewinnen und Hilfen zur Selbstorganisation geben. 2Das Gewinnen dieses Personenkreises für das Ehrenamt beziehungsweise die Unterstützung in der Beratung kann in Ergänzung der Tätigkeit der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen dazu beitragen, Menschen mit Migrationshintergrund stärker in die Gesellschaft einzubinden.
2.1.3
Zusammenarbeit
Die Beratung soll auf eine Verzahnung mit den vor Ort tätigen Akteuren wie zum Beispiel ehrenamtlich Tätigen, hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen im Sinne der Nr. 5 und vor Ort tätigen Leitern der Unterkünfte hinwirken sowie gegebenenfalls koordinierend tätig sein.
2.1.4
Rechtsdienstleistungsgesetz
Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
2.1.5
Betreuungskonzept
1Die Beratungskräfte erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der ratsuchenden Menschen zu verbessern. 2Dabei soll im Bereich der Integration insbesondere das Case-Management mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters beziehungsweise der Beraterin mit Erschließung der Ressourcen des beziehungsweise der Ratsuchenden und seines beziehungsweise ihres sozialen Umfelds) zur Anwendung kommen.
2.2
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungs- und Betreuungstätigkeit. 2In Ergänzung zu den Beratungskräften werden Tätigkeiten von Betreuungskräften zur Sicherstellung einer niedrigschwelligen Betreuung von minderjährigen Kindern in ANKER-Einrichtungen oder von Assistenzkräften für die Unterstützung der Beratungstätigkeit mitberücksichtigt. 3Zusätzlich zu Satz 1 wird die Beschäftigung von Fachkräften, die in der Koordinierung der Beratung tätig sind, und der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte gefördert.
2.3
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. 2Wenn mehrere mögliche Zuwendungsempfänger in einer Region tätig sind, haben diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Antragstellung eine gemeinsame Regelung der örtlichen Zuständigkeit auf Basis der zur Verfügung stehenden Stellenanteile nach Nr. 2.4.3 (Zuständigkeitsvereinbarung) vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 3In der Zuständigkeitsvereinbarung sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 4Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 5Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger. 6Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete, gegebenenfalls nachgeordnete Verbände oder (Mitglieds-)Organisationen ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. 7Der Zuwendungsempfänger entscheidet hierüber eigenverantwortlich, jedoch muss die Geeignetheit im Rahmen der Antragstellung entsprechend nachgewiesen beziehungsweise begründet werden.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1
Qualifikation
1Die Beratungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin oder eines Diplom-Sozialpädagogen beziehungsweise einer Diplom-Sozialarbeiterin oder eines Diplom-Sozialarbeiters beziehungsweise eines entsprechenden Bachelor-/Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Flüchtlings- und Integrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 für die aus Landesmitteln geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung wahrzunehmen. 3Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen. 4Die Kräfte, welche die Kinderbetreuung in ANKER-Einrichtungen übernehmen, sollen mindestens die Qualifikation einer Kinderpflegerin beziehungsweise eines Kinderpflegers nachweisen. 5Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.
2.4.2
Verhältnis zur Migrationsberatung (MBE) und Asylverfahrensberatung des Bundes
1Der Bund finanziert in der Migrationsberatung ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement des Freistaates Bayern im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt wird. 2Die regionale Verteilung der Beratungsstellen orientiert sich auch an der Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 3Auf örtlicher Ebene arbeiten die unterschiedlichen Beratungsstellen eng zusammen. 4Die Flüchtlings- und Integrationsberatung ist von der Asylverfahrensberatung gemäß § 12a des Asylgesetzes zu unterscheiden, welche in Bayern allein durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt wird.
2.4.3
Regionale Zuordnung der Beratungsressourcen
1Die anteilige bayernweite regionale Zuordnung der Beratungsressourcen erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte mit ANKER-Einrichtungen und Unterkunfts-Dependancen sind aufgrund des erhöhten Bedarfs weiterhin besonders zu berücksichtigen. 3Die für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel werden aus Gründen der Kontinuität basierend auf der Stellenverteilung 2020 auf die Gebietskulissen (Landkreise und kreisfreie Städte) verteilt; auf die Anlage zu dieser Richtlinie mit der Stellenverteilung mit Stand vom 24. Juli 2020 wird hingewiesen. 4Sollten sich für eine bedarfsgerechte Verteilung wesentliche Änderungen für die Flüchtlings- und Integrationsberatung ergeben, entscheidet die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAGÖFW) über eine entsprechende Neuverteilung der Mittel auf die Gebietskulissen im Sinne des Satzes 3. 5Erfolgt in diesem Gremium keine oder keine bedarfsgerechte Einigung, wird das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Anpassung der Mittelverteilung anhand prozentualer Erwägungen vornehmen.
2.5
Art und Umfang der Förderung
2.5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch stellenbezogene Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Eigenpersonalausgaben sowie die nachfolgend genannten Sachausgaben. 2Bei den Eigenpersonalausgaben sind dabei Ausgaben für die Beratungskräfte, in geringfügigem Umfang vorhandenen Kinderbetreuungskräfte in ANKER-Einrichtungen und Assistenzkräfte zur Unterstützung der Beratungskräfte sowie Verwaltungs- und Koordinationskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter, zuwendungsfähig. 3Sachausgaben sind nach dieser Richtlinie nur insoweit zuwendungsfähig, als es sich um Ausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten sowie Fahrtkosten der Beratungskräfte handelt. 4Beratungsleistungen und Ausgaben, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen und nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung stehen, sind förderschädlich und führen zur Kürzung der Zuwendung.
2.5.3
Höhe der Förderung
1In Bezug auf alle zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.5.2) beträgt der Festbetrag bei pauschalierter Berechnung nach den Nrn. 2.5.3.3 und 2.5.3.4 je Beratungsvollzeitstelle höchstens 51 656,25 Euro im Kalenderjahr 2021. 2Im Rahmen einer Sonderförderung Ukraine beträgt ab 1. April 2022 der jährliche Festbetrag pro Beratungsvollzeitstelle höchstens 65 000 Euro.
2.5.3.1
Beratungskräfte
1Der Festbetragsanteil für die Personalausgaben pro Vollzeitstelle beträgt 47 434,67 Euro im Kalenderjahr 2021. 2Basis für die Berechnung sind 73 % der vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst nach der jährlich angepassten jeweils geltenden Fassung. 3Ab 1. April 2022 erhöht sich der Festbetragsanteil um 13 000 Euro pro Beratungsvollzeitstelle. 4Eine Vollzeitstelle bemisst sich dabei nach der gültigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung. 5Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt die Anpassungen des Festbetrags entsprechend bekannt.
2.5.3.2
Sachausgaben
Die pauschale Abgeltung der Sachausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten sowie Fahrtkosten der Beratungskräfte beträgt je förderfähiger Vollzeitstelle 1 000 Euro.
2.5.3.3
Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte
Die Pauschale zur Abgeltung der Ausgaben für Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte beträgt je förderfähiger Vollzeitstelle 761,76 Euro, soweit tatsächlich mindestens eine der genannten Kräfte beschäftigt wird.
2.5.3.4
Verwaltungs- und Koordinationskräfte
1Für Verwaltungs- und Koordinationskräfte kann entweder eine Pauschale in Höhe von bis zu 5 % der sich ergebenden Zuwendung oder wahlweise – ab einer Anzahl von 15 Beratungsvollzeitstellen – eine Pauschale in Höhe von bis zu zwei Vollzeitberaterpauschalen nach den Nrn. 2.5.3.1, 2.5.3.2 und 2.5.3.3 in Anspruch genommen werden. 2Die Wahl ist vom Zuwendungsempfänger im Rahmen der Antragstellung zu treffen und ist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum verbindlich.
2.5.3.5
Verringerung der Förderung
1Der Festbetrag verringert sich anteilig, solange Stellenanteile nicht besetzt werden. 2Gleiches gilt, sofern insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht und soweit die Fehlzeiten nicht durch zusätzlich aufgebaute Stellenanteile kompensiert werden. 3In den ersten drei Monaten ab Beginn der Vakanz beziehungsweise Fehlzeit können ausbezahlte Überstunden anteilig mit Stellenanteilen verrechnet werden. 4Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde darzulegen, in welcher Höhe Stellenanteile durch ausbezahlte Überstunden kompensiert wurden.
2.6
Unterstützung der Beratungskräfte
2.6.1
Förderung von Unterstützungskräften
1Zur Unterstützung und Entlastung der Beratungskräfte in einfachen, wiederkehrenden Sachverhalten, insbesondere in Belangen der Erstorientierung, wird pro Beratungsvollzeitkraft eine Unterstützungskraft gefördert. 2Die Unterstützungskräfte sollen möglichst über Erfahrungen im Bereich Migration oder Asyl verfügen. 3Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist. 4Nicht förderfähig sind Unterstützungskräfte, die bereits als Assistenzkräfte tätig sind und eine entsprechende Abgeltung nach Nr. 2.5.3.3 erhalten.
2.6.2
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.6.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Eigenpersonalausgaben für die Unterstützungskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter.
2.6.4
Höhe der Förderung
Je Unterstützungskraft kann pro Monat maximal eine Pauschale in Höhe von 400 Euro und ab Oktober 2022 in Höhe von 460 Euro gefördert werden.
2.7
Eigenmittelanteil
1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
2.8
Berücksichtigung von Drittmitteln
1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, ist dies ebenfalls unbeachtlich, solange dies nicht zu einer Überkompensation führt.
2.9
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich.
2.10
Bagatellförderung
Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
2.11
Stellenveränderung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung
1Die Einrichtung neuer Stellen, die Ausweitung bereits bestehender Stellen und wieder zu besetzender Stellen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung sind nur dann vorher dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Zustimmung vorzulegen, wenn dadurch die Gesamtzahl der Stellenanteile einer Gebietskulisse die gemäß Nr. 2.4.3 festgelegte Verteilung überschreitet. 2Nr. 2.3 Satz 2 gilt bei der Einrichtung neuer und Ausweitung bestehender Stellen entsprechend. 3Die geplante dauerhafte Reduzierung von Stellenanteilen und der Abbau von Stellen sind dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unverzüglich mitzuteilen.
2.12
Förderschädliches Verhalten
1Für die Förderung ist entscheidend, dass der Zuwendungsempfänger einschließlich der von ihm beschäftigten Berater und notwendigen Kräfte im Sinne der Nr. 2.5.2 Satz 2 staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht weder beeinträchtigt, stört oder gar verhindert. 2Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung entscheiden. 3Mit der Einreichung eines Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.