Inhalt

BIR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

1.   Zweck der Zuwendung

1Zweck der Förderung ist es,
den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in unserem Land und andererseits das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund vor Ort zu unterstützen sowie
Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zu unterstützen.
2Für dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG wird im Rahmen dieser Richtlinie mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung (Nr. 2) ein einheitliches, professionelles Beratungsinstrument gefördert, welches die kommunalen und von Bundesseite zur Verfügung stehenden Beratungsangebote ergänzt. 3Daneben können mit den besonderen Maßnahmen (Nr. 3) möglichst niedrigschwellig und vor Ort wirkende, nachhaltige Integrationsprojekte für dauerhaft Bleibeberechtigte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive unterstützt werden. 4Ergänzend wird die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung für dauerhaft bleibeberechtigte schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund und solche, die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind, geregelt (Nr. 4). 5Um die vor Ort aktiven Ehrenamtlichen bei ihrem Engagement zu unterstützen, benötigt es eine entsprechende Koordination. 6Der Freistaat Bayern unterstützt daher mit der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen (Nr. 5) die Landkreise und kreisfreien Städte dabei, verlässliche Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration tätigen Ehrenamtlichen zu schaffen und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure zu bewirken.