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265-I
Ermittelter Anteilsbetrag an der vollen Gebührenhöhe für die Berechnung nach § 29a Abs. 3 DVAsyl für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 25. November 2019, Az. G5-6741-2-38
(BayMBl. Nr. 518)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über Ermittelter Anteilsbetrag an der vollen Gebührenhöhe für die Berechnung nach § 29a Abs. 3 DVAsyl für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vom 25. November 2019 (BayMBl. Nr. 518)
1.
Der der Berechnung eines eventuellen Abschlags zugrunde liegende Anteilsbetrag im Sinne des § 29a Abs. 3 DVAsyl an der bereits mit Bekanntmachung vom 18. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 443) bekannt gemachten vollen Gebührenhöhe bemisst sich für die Gebührenjahre 2015 bis 2019 wie folgt:
- a)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2015 beträgt 25,84 Euro.
- b)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2016 beträgt 21,78 Euro.
- c)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2017 beträgt 34,31 Euro.
- d)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2018 beträgt 39,45 Euro.
- e)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2019 beträgt 29,30 Euro.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor