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Text gilt ab: 30.10.2019
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265-I

Volle Gebührenhöhe für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 18. Oktober 2019, Az. G5-6741-2-38

(BayMBl. Nr. 443, ber. 2020 Nr. 188)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Volle Gebührenhöhe für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl vom 18. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 443, 2020 Nr. 188), die durch Bekanntmachung vom 13. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 297) geändert worden ist

Die volle Gebührenhöhe im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl bemisst sich für die Gebührenjahre 2015 bis 2020 wie folgt:

1. 

Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2015 beträgt 413,56 Euro.

2. 

Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2016 beträgt 568,56 Euro.

3. 

Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2017 beträgt 591,90 Euro.

4. 

Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2018 beträgt 453,03 Euro.

5. 

Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2019 beträgt 343,24 Euro.

6. 

Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2020 beträgt 343,24 Euro.

Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor