Inhalt

BayModWEG
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Werden Maßnahmen nach der BEG WG durchgeführt, muss, unabhängig davon, ob als alleinige Maßnahme oder in Verbindung mit den in Nr. 2.2 aufgeführten baulichen Maßnahmen beziehungsweise Maßnahmen nach der BEG EM, das Gebäude am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein. 2Werden ausschließlich die in Nr. 2.2 aufgeführten Maßnahmen durchgeführt, muss das Gebäude am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 15 Jahre alt sein.

4.2  

Das Gebäude muss mindestens drei Wohnungen umfassen.

4.3  

1Maßnahmen mit förderfähigen Kosten von im Durchschnitt weniger als 5 000 Euro je Wohnung eines Gebäudes werden nicht gefördert. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme mindestens 100 000 Euro betragen. 3Wird eine Maßnahme in Abschnitten durchgeführt, gelten die in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Grenzen für die Gesamtmaßnahme.

4.4  

1Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach Bewilligung (Darlehenszusage) durch die BayernLabo begonnen werden. 2Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag ausnahmsweise einem vorzeitigen Baubeginn – gegebenenfalls für Teilmaßnahmen – zustimmen, wenn die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint und die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung erfüllt sind. 3Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und mit dem Hinweis zu versehen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Förderung begründet.