Inhalt

BayModWEG
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

Zuwendungsempfänger ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, für die nach Maßgabe des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) Wohnungseigentum an dem zu fördernden Gebäude begründet wurde, vertreten durch den bestellten Verwalter.

3.2  

1Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. 2Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn keine oder nur geringfügige Hausgeldrückstände bestehen und diesbezüglich mit keiner negativ zu bewertenden Entwicklung zu rechnen ist.