Inhalt

BayModWEG
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8.   Verwendungsnachweis

1Für die Verwendung der Fördermittel und deren Nachweis gelten die Regelungen der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (Anlage 2 zu Art. 44 BayHO – ANBest-P), die der Darlehenszusage (Förderentscheidung) als Anlage beigefügt sind. 2Nach Nr. 6.1 ANBest-P ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats die Verwendung der Zuwendung der Bewilligungsstelle nachzuweisen. 3Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten erteilt die Bewilligungsstelle eine Schlussbestätigung. 4Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien ist der BayernLabo die „Bestätigung nach Durchführung“ nach BEG EM oder eine Bestätigung des Energieeffizienz-Experten gemäß Nr. 6.1 Satz 4 über die Erreichung der Effizienzhausstufe sowie die Höhe der angefallenen Kosten vorzulegen. 5Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien ist der BayernLabo eine Bestätigung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Architekten oder Bauleiters über die antragsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens sowie die Höhe der angefallenen Kosten vorzulegen. 6Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 7Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.