Inhalt

BayModWEG
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Förderverfahren

6.1   Antragstellung

1Der Förderantrag ist vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Verwendung des Antragsformblatts (siehe Nr. 10) mit den dort bezeichneten Unterlagen (zum Beispiel Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der BayernLabo einzureichen. 2Darin wird bestätigt, dass der der Maßnahme zugrundeliegende Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere auch über die Darlehensaufnahme, ordnungsgemäß zustande gekommen und nicht angefochten oder unanfechtbar ist. 3Bei Gewährung von Darlehen für Maßnahmen nach der Nr. 2.1 ist mit dem Förderantrag die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten über die Planung der Baumaßnahme zur Erreichung einer Effizienzhaus-Stufe nach der BEG WG oder die Antragstellung für die Förderung nach der BEG EM nachzuweisen. 4Die Bestätigung muss dabei von einer in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) aufgeführten Person erstellt worden sein. 5Der Nachweis erfolgt über eine Bestätigung der Antragstellung für die BEG-Maßnahme oder in Abhängigkeit von der Maßnahme durch den Energieeffizienz-Experten gemäß Satz 4. 6Die Bestätigung muss zum Zeitpunkt des Eingangs bei der BayernLabo gültig sein.

6.2   Bonitätsprüfung

Sofern ein einzelner Eigentümer Miteigentumsanteile von mehr als einem Drittel der Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt, ist eine positive Bonitätsprüfung dieses Eigentümers erforderlich.

6.3   Bewilligungsstelle

1Bewilligungsstelle ist die BayernLabo. 2Sie informiert und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung, prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und wählt die Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel aus. 3Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erteilt die Darlehenszusage (Förderentscheidung).