Inhalt

BayModWEG
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die nach den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) – in der jeweils geltenden Fassung förderfähig sind. 2Die dabei zu beachtenden technischen Mindestanforderungen sind in den BEG WG oder BEG EM geregelt. 3Diese können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgerufen werden.

2.2  

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Nr. 2.1 werden darüber hinaus nachfolgende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefördert:
Erneuerung von Sanitärinstallation, Wasserversorgung und Fußböden sowie bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau (zum Beispiel Dachaufbau),
Abbau von Barrieren (zum Beispiel Nachrüstung von Aufzügen, vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden),
Verbesserung der Außenanlagen (zum Beispiel Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogene Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen),
Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung geltender baulicher Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) (zum Beispiel Dämmung, Fenstererneuerung, Austausch von Zentralheizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen),
sonstige Baumaßnahmen (zum Beispiel Hochwasserschutz, Lärmschutz, Radonsanierung),
Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen,
Maßnahmen an Sanitärräumen,
Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation,
Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen,
Standard „Altersgerechtes Haus“,
Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend DIN 18040-2 und
sonstige Instandsetzungen.