Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden. 2Als Vorhabenbeginn gelten der Baubeginn (Aushub des Mutterbodens), der Kaufvertrag bei einem Erwerb oder der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 3Nicht als Vorhabenbeginn gelten insbesondere
die Erstellung der Planungsunterlagen für das Bauvorhaben,
eine Baugrunduntersuchung,
ein Herrichten des Grundstücks oder
ein den Erwerber rechtlich nicht bindender Reservierungsvertrag bei einem Kauf.

4.2  

1Beim Erwerb steht ein bereits abgeschlossener notarieller Kaufvertrag einer Förderung dann nicht entgegen, wenn dem Erwerber ein Rücktrittsrecht bis zu der Zustimmung zum vorzeitigen Kaufvertragsabschluss oder der Bewilligung der Fördermittel eingeräumt ist. 2Im Rücktrittsfall dürfen dem Käufer nur Notar- und eigene Geldbeschaffungskosten sowie Kosten der Ausführung von Sonderwünschen auferlegt sein.