Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9.   Förderverfahren

9.1  

Bewilligungsstellen sind die Regierungen, die Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg und Nürnberg.

9.2  

1Der Förderantrag für das Darlehen ist mittels Formblatt Stabau Ib zusammen mit dem Antrag auf die staatliche Mietwohnraumförderung nach dem Teil 2 der WFB 2022 bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 2Mit dem Förderantrag ist die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten über die Planung der Baumaßnahme zur Erreichung einer Effizienzhaus-Stufe nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG WG, mindestens aber der Effizienzhaus-Stufe 55 vorzulegen. 3Die Bestätigung muss dabei von einer in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) aufgeführten Person erstellt worden sein. 4Der Nachweis erfolgt über eine Bestätigung zum Antrag oder in Abhängigkeit von der Maßnahme durch eine dazu analoge Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten gemäß Satz 3. 5Nach Fertigstellung ist die Erreichung der geplanten Maßnahmen durch eine Bestätigung nach Durchführung gemäß BEG EM oder analog dazu durch die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten gemäß Satz 3 nachzuweisen.

9.3  

1Die Bewilligungsstellen prüfen die Förderungsvoraussetzungen und entscheiden über den Antrag. 2Dabei ist die BayernLabo einzubeziehen, wenn eine frühzeitige Beurteilung aus bankmäßiger Sicht geboten erscheint. 3Diese teilt anschließend der Bewilligungsstelle mit, ob aus bankmäßiger Sicht die Fördervoraussetzungen vorliegen.

9.4  

Für die weiteren Aufgaben der BayernLabo ist Nr. 63 WFB 2022 entsprechend anzuwenden.

9.5  

1Der Bauherr hat die Auszahlung des Darlehens bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. 2Diese prüft den Stand des Baufortschritts und die ordnungsgemäße Verwendung bisher ausgezahlter Raten und legt den Auszahlungsantrag der BayernLabo vor. 3Dabei können für den Bau oder Ersterwerb die folgenden drei Ratenzahlungen geleistet werden:
30 v. H. nach der Fertigstellung der Kellerdecke oder bei nichtunterkellerten Gebäuden nach der Fertigstellung der Bodenplatte oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten,
50 v. H. nach der Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Dacheindeckung oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes,
20 v. H. nach Erreichen der Bezugsfertigkeit.

9.6  

Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit der BayernLabo, von für die Auszahlung getroffenen Regelungen, abweichen.