Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Zuwendung

Gefördert wird
das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden im Sinn des Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG),
der Erwerb von neugeschaffenem Mietwohnraum zur erstmaligen Belegung.