Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Verfahren

2.1   Zuständigkeit

Zuständige Bewilligungsstellen sind die Regierungen.

2.2   Antrag, Ausschlussfrist

1Der Antrag auf Gewährung der ergänzenden Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten ist bis 20. Oktober 2023 bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen (Ausschlussfrist). 2Dieser hat in der Regel folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:
antragstellender Verein, mit Adresse,
Standort mit Beschreibung der vorhandenen Sportanlagen, mit Adresse,
Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 angefallenen Ausgaben im Energiebereich (getrennt nach Energieträgern),
Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zu erwartenden Ausgaben im Energiebereich (getrennt nach Energieträgern),
Angaben zu beantragten oder gewährten weiteren Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrausgaben (insbesondere Betrag der verdoppelten Vereinspauschale für das Jahr 2023 und des allgemeinen Energiepreiszuschusses für das Jahr 2023).

2.3   Mittelbereitstellung, Auszahlung

1Die Regierungen ermitteln den Gesamtbedarf der ergänzenden Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten in ihrem Zuständigkeitsbereich und übersenden diesen bis zum 31. Oktober 2023 an das Staatsministerium. 2Das Staatsministerium weist den Regierungen auf Grundlage des gemeldeten Bedarfs anteilige Haushaltsmittel zu. 3Die Regierungen bewilligen die ergänzende Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten in Höhe der zugewiesenen Haushaltsmittel und zahlen die Bewilligungssumme aus. 4Bei der Auszahlung ist bis zur Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises regelmäßig ein Einbehalt in Höhe von 30 % der Bewilligungssumme vorzusehen.

2.4   Verwendungsnachweis

1Im Verwendungsnachweis sind die tatsächlich entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2023 anzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2Den Energiemehrausgaben sind alle Unterstützungsleistungen aus anderen Programmen des Härtefallfonds Bayern und weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung der Energiemehrausgaben (Nr. 1.5.5) gegenüberzustellen. 3Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. Juni 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen.