Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1 Zweck der Zuwendung

1Mit der Gewährung einer ergänzenden Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten sollen besondere Härten abgemildert werden, die den Sport- und Schützenvereinen durch Mehrausgaben aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise entstehen und die durch die allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes sowie die Zuwendungen aus der Vereinspauschale des Jahres 2023 und den allgemeinen Energiepreiszuschuss des Freistaates Bayern für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine nicht abgedeckt werden. 2Die Zuwendung soll den Vereinen helfen, ihren Sportbetrieb und ihr Sportangebot trotz erheblicher Ausgaben weiter aufrechtzuerhalten und dabei insbesondere eine kostenbedingte Schließung von Sportanlagen zu verhindern.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Bewirtschaftung der für die Durchführung des Sportbetriebs der Sport- und Schützenvereine genutzten Räume und Flächen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Sport- und Schützenvereine sein, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale nach Nr. 5.1 der Sportförderrichtlinien (SportFöR) und einen allgemeinen Energiepreiszuschuss erhalten.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Die ergänzende Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten kann gewährt werden, wenn die dem Zuwendungsempfänger im Jahr 2023 tatsächlich entstandenen Energiekosten die im Vergleichsjahr 2021 tatsächlich entstandenen Energiekosten zuzüglich des Gesamtbetrags der Vereinspauschale des Jahres 2023, des Auszahlungsbetrags des allgemeinen Energiepreiszuschusses des Freistaates Bayern für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine (80 % der einfachen Vereinspauschale) sowie etwaiger weiterer Unterstützungsleistungen um mehr als 10 000 Euro übersteigen1. 2Die Zuwendung setzt voraus, dass die Sportstätten trotz der Mehrbelastungen bei den energiebedingten Ausgaben im Jahr 2023 offen gehalten werden und zur Nutzung für die Vereinsmitglieder bereitstehen. 3Die finanzielle Mehrbelastung des Zuwendungsempfängers muss auf die Energiekrise zurückzuführen sein.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig ist der Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energieausgaben der Jahre 2021 und 2023 (Energiemehrausgaben). 2Umfasst sind Mehrausgaben, die den Sport- und Schützenvereinen durch den Betrieb ihrer Sportstätten entstehen. 3Begleitende Infrastruktur wie zum Beispiel Aufenthaltsräume, Zuschaueranlagen, Räume, die in eine ständige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz einbezogen sind, sowie sonstige Infrastruktur, die für den Sportbetrieb notwendig ist, können der Sportstätte zugerechnet werden. 4Bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern (Heizöl, Pellets, Hackschnitzel, Flüssiggas) werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage des maßgeblichen Verbrauchs und vom Staatsministerium bekannt gegebener Durchschnittskosten der Jahre 2021 und 2023 rechnerisch ermittelt. 5Nicht zuwendungsfähig sind Energiemehrausgaben, die nicht auf die Energiekrise zurückzuführen sind.

1.5.3 Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den von den Bewilligungsstellen festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Förderhöhe ist so zu bemessen, dass dem Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt2.

1.5.4 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Januar 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.

1.5.5 Mehrfachförderung

1Soweit zur Bewältigung der laufenden Mehrausgaben im Energiebereich Unterstützungsleistungen aus anderen Programmen des Härtefallfonds Bayern (Einzelplan 13 – Kapitel 13 23) gewährt werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 2Weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung der Energiemehrausgaben im Jahr 2023, zum Beispiel von Kommunen, werden in Abzug gebracht, soweit sie zusammen mit der Zuwendung nach dieser Richtlinie sowie dem Eigenanteil nach Nr. 1.5.3 Satz 2 die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 1.5.2 übersteigen.

1 [Amtl. Anm.:] Berechnungsformel: Zuwendungsvoraussetzungen = EK 2023 – EK 2021 – VP 2023 – AE – WU 2023 > 10 000 Euro [EK = Energiekosten; VP 2023 = Gesamtbetrag der Vereinspauschale 2023; AE = Allgemeiner Energiepreiszuschuss; WU 2023 = weitere Unterstützungsleistungen 2023]
2 [Amtl. Anm.:] Berechnungsformel: Höchstmöglicher Zuwendungsbetrag = (EK 2023 – EK 2021) * 0,9 – VP 2023 * 0,5 – AE – WU 2023