Inhalt

Text gilt ab: 12.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Verfahren

2.1 Zuständigkeit

Zuständige Bewilligungsstellen für die Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses sind die Kreisverwaltungsbehörden.

2.2 Antrag, Ausschlussfrist

Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis spätestens 15. Mai 2023 bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen (Ausschlussfrist).

2.3 Mittelbereitstellung, Auszahlung

1Die Kreisverwaltungsbehörden ermitteln den Gesamtbedarf des allgemeinen Energiepreiszuschusses nach den eingegangenen Anträgen in ihrem Zuständigkeitsbereich und übersenden diesen bis zum 7. Juni 2023 an die Regierungen. 2Die Regierungen geben den in ihrem Zuständigkeitsbereich durch die Kreisverwaltungsbehörden erhobenen Mittelbedarf konsolidiert bis zum 23. Juni 2023 an das Staatsministerium weiter. 3Das Staatsministerium weist den Regierungen entsprechend dem gemeldeten Bedarf Haushaltsmittel zu. 4Die Regierungen weisen den Kreisverwaltungsbehörden die auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Haushaltsmittel zu. 5Die Kreisverwaltungsbehörden bewilligen den Energiepreiszuschuss und zahlen ihn zeitgleich mit dem Förderbetrag der im Förderjahr 2023 bewilligten Vereinspauschale (Nr. 5.1 SportFöR) aus.

2.4 Verwendungsnachweis

1Im Verwendungsnachweis sind die tatsächlich entstandenen Energiekosten für die Jahre 2021 und 2023 anzugeben und durch Vorlage entsprechender Unterlagen (zum Beispiel Jahresrechnung) nachzuweisen. 2Der Nachweis des Verbrauchs erfolgt im Regelfall durch Vorlage von Rechnungen, aus denen sich der Jahresverbrauch rechnerisch ermitteln lässt. 3Nutzt der Verein Sportanlagen Dritter gegen Entgelt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen. 4Zusätzlich ist in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Kostensteigerung auf gestiegene Energiekosten zurückzuführen ist (zum Beispiel Bestätigung des Vermieters, gestiegene Nebenkostenabrechnung, Anschreiben zur Mietzinserhöhung mit entsprechender Begründung). 5Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. April 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen.

2.5 Rückzahlung

1Übersteigt die ausbezahlte Zuwendung die im Verwendungsnachweis angegebenen tatsächlichen Energiemehrausgaben abzüglich etwaiger weiterer Unterstützungen (Nr. 1.5.5), wird der Unterschiedsbetrag von der Vereinspauschale 2024 in Abzug gebracht. 2Sofern der Zuwendungsempfänger bis zum 30. April 2024 die ihm tatsächlich entstandenen Energiemehrausgaben sowie etwaige weitere Unterstützungen von Dritten nicht mittels Vorlage des Verwendungsnachweises nachweist, wird der Gesamtbetrag des ausbezahlten allgemeinen Energiepreiszuschusses in Abzug gebracht.

2.6 Prüfung der Verwendungsnachweise

1Die Kreisverwaltungsbehörden führen in zehn Prozent der eingereichten Verwendungsnachweise eine vertiefte Prüfung (VV Nr. 11.2 zu Art. 44 BayHO) durch und erstatten den Regierungen bis zum 30. Juni 2024 zum Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung Bericht. 2Wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt, unterbreiten sie den Regierungen einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen. 3Die Regierungen erstatten dem Staatsministerium bis zum 31. Juli 2024 Bericht zum Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung.