Inhalt

Text gilt ab: 12.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1 Zweck der Zuwendung

1Mit der Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses sollen in Ergänzung der allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes Mehrausgaben, die den Sport- und Schützenvereinen aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise entstehen, abgemildert werden. 2Die Zuwendung soll den Vereinen helfen, ihren Sportbetrieb und ihr Sportangebot trotz gestiegener Ausgaben weiter aufrechtzuerhalten und dabei insbesondere eine kostenbedingte Schließung von Sportanlagen zu verhindern.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Bewirtschaftung der für die Durchführung des Sportbetriebs der Sport- und Schützenvereine genutzten Räume und Flächen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Sport- und Schützenvereine sein, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale nach Nr. 5.1 der Sportförderrichtlinien (SportFöR) erhalten.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der allgemeine Energiepreiszuschuss kann gewährt werden, sofern die dem Zuwendungsempfänger im Jahr 2023 tatsächlich entstandenen Energiekosten die im Vergleichsjahr 2021 tatsächlich entstandenen Energiekosten übersteigen.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig ist der Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2023 (Energiemehrausgaben). 2Umfasst sind sowohl Mehrausgaben, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch infolge gestiegener Energiepreise erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. 3Begleitende Infrastruktur wie zum Beispiel Aufenthaltsräume, Zuschaueranlagen, Räume, die in eine ständige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz einbezogen sind, sowie sonstige Infrastruktur, die für den Sportbetrieb notwendig ist, können der Sportstätte zugerechnet werden. 4Weicht der Abrechnungszeitraum bei leitungsgebundenen Energieträgern vom Kalenderjahr ab, sind die in denjenigen Jahresrechnungen ausgewiesenen Ausgaben maßgeblich, die den Zuwendungsempfängern in den Vergleichsjahren 2021 und 2023 gestellt worden sind. 5Bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern (Heizöl, Pellets, Hackschnitzel, Flüssiggas) werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage des maßgeblichen Verbrauchs und vom Staatsministerium bekannt gegebener Durchschnittskosten der Jahre 2021 und 2023 rechnerisch ermittelt. 6Der maßgebliche Verbrauch bestimmt sich aus den auf die jeweiligen Vergleichsjahre bezogenen Beschaffungsrechnungen, gemittelt auf zwölf Monate.

1.5.3 Höhe der Förderung

Die Höhe des allgemeinen Energiepreiszuschusses entspricht dem Betrag der Energiemehrausgaben (Nr. 1.5.2), höchstens jedoch 80 Prozent der im Förderjahr 2023 bewilligten einfachen Vereinspauschale.

1.5.4 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Januar 2022 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. 2Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ab dem 1. Januar 2022 zugelassen.

1.5.5 Mehrfachförderung

Weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung der Energiemehrausgaben werden in Abzug gebracht, soweit sie zusammen mit der Zuwendung nach dieser Richtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 1.5.2 übersteigen.