4.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für Vereine
4.1.1
Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit
1Zuwendungsfähig sind ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. 2Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.
4.1.2
Mitgliedschaft in Dachorganisation
1Der Verein muss Mitglied in einer vom Staatsministerium anerkannten Dachorganisation des bayerischen Sports sein. 2Durch das Staatsministerium anerkannte Dachorganisationen sind der Bayerische Landes-Sportverband e. V. (BLSV), der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e. V. (BVS Bayern), der Bayerische Sportschützenbund e. V. (BSSB) und der Oberpfälzer Schützenbund e. V. (OSB). 3Sind bei der staatlich anerkannten Dachorganisation selbst mehrere Sportfachverbände und Anschlussorganisationen Mitglied, müssen die geförderten Vereine zusätzlich Mitglied in mindestens einem dieser Sportfachverbände oder einer dieser Anschlussorganisationen sein.
4.1.3
Geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse
Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen und hat dies auf Verlangen durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
4.1.4
Mindestbeitragsaufkommen
1Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
- –
je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre: 12 €,
- –
je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre: 25 €,
- –
je Mitglied ab 18 Jahre: 50 €.
2In das Ist-Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (zum Beispiel Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas etc.). 3Spenden oder Beitragsübernahmen durch Stammvereine (zum Beispiel bei Junioren-Förder-Gemeinschaften) können nicht in das Ist-Aufkommen eingerechnet werden. 4Erreicht das Ist-Aufkommen nicht das vorausgesetzte Soll-Aufkommen, so genügt ein Ist-Aufkommen von wenigstens 70 Prozent des Soll-Aufkommens, wenn der Antragsteller besondere Gründe für das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen glaubhaft machen kann. 5Als besondere Gründe in diesem Sinne gelten auf Sonderumständen beruhende Begleitumstände, nicht aber Beitragsermäßigungen (außer bei Arbeitslosen, Asylbewerbern und Menschen mit Aufenthaltsstatus nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes – Duldung) oder Beitragsfreistellungen.
4.1.5
Aktive Jugendarbeit
1Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Zahl der Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre und jungen Erwachsenen bis einschließlich 26 Jahre mindestens zehn Prozent der Gesamtmitgliederzahl beträgt. 3Diese Voraussetzung entfällt für die Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports.
4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für Verbände
4.2.1
Mitgliedschaft in Dachorganisation
Zuwendungsfähig sind ausschließlich gemeinnützige Sportfachverbände und sonstige Anschlussorganisationen mit Sitz in Bayern, die Mitglied in einer vom Staatsministerium anerkannten Dachorganisation sind.
4.2.2
Mindestbeitragsaufkommen
1Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) der Verbände muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung dem Betrag von mindestens einem Euro für jedes gemeldete Mitglied (Soll-Aufkommen) entsprechen; hierbei ist diejenige Bestandsverwaltung heranzuziehen, die auch für die staatliche Förderung zugrunde gelegt wird. 2Dem Ist-Aufkommen können Einnahmen aus dem ideellen Bereich und dem steuerlichen Zweckbetrieb Sport zugerechnet werden.
4.2.3
Dopingprävention
Eine Förderung setzt voraus, dass der Verband sich den Bestimmungen des NADA-Codes unterworfen hat und im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung sowohl im Breiten- wie auch im Leistungssport aktive Dopingprävention betreibt.