Inhalt

SportFöR
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Vorspann

In Umsetzung von Art. 140 Abs. 3 der Verfassung gewährt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Förderung des organisierten Sports auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften) sowie dieser Richtlinien.