Inhalt

SportFöR
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Schlussbestimmungen

6.1   Ausnahmeklausel

1In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Staatsministerium im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen. 2Ausnahmeanträge sind schriftlich ausführlich zu begründen.

6.2   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.