Inhalt

SportFöR
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Geltungsbereich

1Kein Gegenstand der staatlichen Förderung des organisierten Sports nach diesen Richtlinien ist die Förderung des Schulsports. 2Nicht umfasst sind ferner Maßnahmen und Projekte, die der Förderung von Video- und Konsolenspielen oder virtuellen Sportartensimulationen dienen, bei denen nicht die jeweils sportartbestimmende motorische Aktivität im Mittelpunkt steht.